Referentenentwurf zum Bundesalimentationgesetz
Auf dieser Seite geht es um das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.
Aktueller Stand: Am 29.04.2026 stimmt das Kabinett dem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zu, wodurch es in den parlamentarischen Prozess geht.
20.04.2026 Der überarbeitete Referentenentwurf für die Besoldungsordnung B und R vom 20.04. liegt vor | Die Mtl. Differenz stehen unten in den Tabellen
Aktueller Stand: 29. April 2026
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den Tarifabschluss vom 6. April 2025 auf den Beamtenbereich zu übertragen und zugleich die aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Grundlage ist der Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes, der zeit- und systemgerecht auf Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger übertragen werden soll.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte zuletzt im September 2025 seine Maßstäbe zur Mindestbesoldung grundlegend geändert. Künftig orientiert sich die Prüfung nicht mehr an der Grundsicherung, sondern am Median-Äquivalenzeinkommen. Die Besoldung muss danach mindestens 80 Prozent dieses Wertes erreichen, um als amtsangemessen zu gelten.
Zur strukturellen Neuausrichtung der Besoldung sind umfassende Änderungen vorgesehen. So wird die Eingangsstufe (Stufe 1) in allen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen. Gleichzeitig wird der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in das Grundgehalt integriert. Die Besoldungstabellen werden insgesamt neu strukturiert, um Abstände zu harmonisieren und bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen.
Darüber hinaus wird die bisher befristete Regelung zur Dämpfung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage künftig unbefristet fortgeführt. Dies soll langfristig zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte beitragen.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Verfahren. Stellungnahmen der Verbände wurden angefordert.
Update 20.04.2026: Die geplanten Erhöhungen der Besoldungsordnung B für B3 bis B11, sowie die Besoldungsordnung R, werden erheblich verringert.
Update 29.04.2026: Das Kabinett dem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zu, wodurch es in den parlamentarischen Prozess geht.
Die Seite 79 mit der Besoldungsordnung B und R wurde durch die neu ergänzte Seite 177 ersetzt. Das Datum des Entwurfs wurde nicht angepasst.
Update der Besoldungstabelle B
B-Gruppe | Stand: 20.04 | Stand: 15.04 | Mtl. Differenz |
|---|---|---|---|
B1 | 8.826,94 € | 8.826,94 € | - € |
B2 | 10.230,42 € | 10.230,42 € | - € |
B3 | 10.572,91 € | 10.854,48 € | - 281,57 € |
B4 | 10.746,71 € | 11.516,60 € | - 769,89 € |
B5 | 11.410,74 € | 12.219,11 € | - 808,37 € |
B6 | 12.041,80 € | 12.964,48 € | - 922,68 € |
B7 | 12.650,33 € | 13.755,31 € | - 1.104,98 € |
B8 | 13.287,33 € | 14.594,38 € | - 1.307,05 € |
B9 | 14.077,27 € | 15.484,64 € | - 1.407,37 € |
B10 | 16.530,96 € | 17.946,70 € | - 1.415,74 € |
B11 | 17.030,76 € | 19.831,10 € | - 2.800,34 € |
Update der Besoldungstabelle R
R2 | Stand: 20.04 | Stand: 15.04 | Mtl. Differenz |
|---|---|---|---|
Stufe 2 | 7.580,00 € | 7.600,00 € | - 20,00 € |
Stufe 3 | 7.921,10 € | 7.964,80 € | - 43,70 € |
Stufe 4 | 8.277,55 € | 8.347,11 € | - 69,56 € |
Stufe 5 | 8.650,04 € | 8.747,77 € | - 97,73 € |
Stufe 6 | 9.039,29 € | 9.167,66 € | - 128,37 € |
Stufe 7 | 9.446,06 € | 9.607,71 € | - 161,65 € |
Stufe 8 | 9.871,13 € | 10.068,88 € | - 197,75 € |
R3 - R10 | Stand: 20.04 | Stand: 15.04 | Mtl. Differenz |
|---|---|---|---|
R3 | 10.572,91 € | 10.854,48 € | - 281,57 € |
R5 | 11.410,74 € | 12.219,11 € | - 808,37 € |
R6 | 12.041,80 € | 12.964,48 € | - 922,68 € |
R7 | 12.650,33 € | 13.755,31 € | - 1.104,98 € |
R8 | 13.287,33 € | 14.594,38 € | - 1.307,05 € |
R9 | 14.077,27 € | 15.484,64 € | - 1.407,37 € |
R10 | 17.030,76 € | 19.831,10 € | - 2.800,34 € |
Wie ändert sich die Besoldung durch den Referentenentwurf ab dem 1.Mai 2026?
Zum 1. Mai 2026 gibt es eine automatische Anpassung. Alle Beamten in der Bundesbesoldungsordnung A sowie in R 2, die am 30. April 2026 noch in Stufe 1 sind, werden automatisch in Stufe 2 übergeleitet (§ 79).
Du steigst ohne Antrag in eine höhere Erfahrungsstufe auf und erhältst dauerhaft ein höheres Grundgehalt.
Die unterste Stufe wird im Zuge der Reform gestrichen, um die Eingangsbesoldung anzuheben und verfassungskonform auszugestalten.
Wichtig: Die Infos dieses Artikels basieren auf dem Referentenentwuf und nicht auf einem finalem Gesetz
Im Entwurf werden die Jahre 2021, 2022 und 2025 als unteralimentiert definiert. Daher sind die Zuschläge und Nachzahlungen an diese Jahre gekoppelt. Für die Jahre vor 2020, 2023 und 2024 werden keine Aussagen zu Nachzahlungen getroffen.
Da der Entwurf sich an Familien orientiert, werden Singles vsl. nur die Einmalzahlung für 2021 erhalten, sowie bestimmte Besoldungsgruppen erhalten für das Jahr 2025 eine monatliche Einmalzahlung.
Welche rückwirkenden Familienzuschläge gibt es?
Für den Zeitraum Januar 2021 bis April 2026 wird ein neuer Anspruch geschaffen (§ 79a). Beamte, Richter und Soldaten erhalten nachträglich einen ergänzenden Familienzuschlag, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt hätten.
Dieser gilt für jeden einzelnen Monat im genannten Zeitraum.
Bei dem ergänzenden Familienzuschlag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen:
der Kaufkraftausgleich nach § 55 Absatz 3 Satz 2,
der Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Absatz 3 und
der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 6a Absatz 3.
Einmalzahlung für 2021
Du hast Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn du als Beamter, Richter oder Soldat im Jahr 2021 mindestens einen Tag im Dienst warst (§ 79b). Dann erhältst du 138 Euro.
Monatliche Einmalzahlungen für 2025
Für bestimmte Besoldungsgruppen gibt es monatliche Zuschläge (§ 79c):
Besoldungsgruppe | monatlich | maximal für 2025 |
|---|---|---|
A16 | 19,75 Euro | 237 Euro |
W1 | 20,67 Euro | 248,08 Euro |
R2 | 23,00 Euro | 276 Euro |
Anspruch besteht für jeden Monat im Jahr 2025 mit Dienstbezügen.
Welche Ausgleichszahlungen für Kinder gibt es?
Für Familien mit ein oder zwei Kindern gibt es zusätzliche Zahlungen pro Monat je Kind (§ 79d):
Jahr | Betrag | 1 Kind | 2 Kinder |
|---|---|---|---|
monatlich | ganzes Jahr | ganzes Jahr | |
2021 | 41 Euro | 492 Euro | 984 Euro |
2022 | 9 Euro | 108 Euro | 216 Euro |
2025 | 52 Euro | 624 Euro | 1.248 Euro |
Nachzahlung maximal | 1.224 Euro | 2.448 Euro | |
+Einmalzahlung 2021 | 138 Euro | 1.363 Euro | 2.586 Euro |
Bei einem berücksichtigungsfähigem Kind erhältst du für die Jahre 2021, 2022 und 2025 demnach eine Nachzahlung in Höhe von 1.363 Euro inkl. Einmalzahlung 2021, sofern du jeden Monat anspruchsberechtigt warst. Für zwei Kinder erhälstt du 2.586 Euro Nachzahlung inkl. Einmalzahlung für 2021 für diese 3 Jahre.
Voraussetzung:
Du hast im jeweiligen Monat Familienzuschlag für das 1. oder 2. Kind erhalten
Der Referentenentwurf beinhaltet keine Zahlen für Familien mit ab drei Kindern.
Welche Nachzahlungen erhalten Familien mit mehr als 2 Kindern?
Im § 79e geht es um größere Ergänzungszahlungen für Familien mit drei oder mehr Kindern:
Einen Anspruch hast du
für 2017 bis 2019: nur bei eingelegtem Rechtsbehelf (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)
für 2020: ebenfalls nur bei Widerspruch/Klage (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)
für 2021 bis April 2026: automatisch, ohne Rechtsbehelf
Die Höhe der Ergänzungszahlung richtet sich nach:
deiner Familiengröße
dem Median-Einkommen des jeweiligen Jahres
Die gesamte Besoldung muss mindestens 80 Prozent des Median-Einkommens erreichen.
Beispiel Zahlungen für die Jahre 2021, 2022 und 2025
Für das Jahr 2021
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 41 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 27.863,01 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 24.946,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 5.286,42 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | 138,00 € | ||
+Ausgleichszahlung | 984,00 € | ||
Bruttobesoldung | 34.271,43 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 20.000,00 € | ||
-Einkommensteuer | 5.914,00 € | ||
-SV-Beiträge | 3.995,04 € | ||
-PKV Beiträge | 4.014,48 € | ||
+Kindergeld | 5.556,00 € | ||
Nettobesoldung | 45.903,91 € | Prekaritätsschwelle | 45.900,64 € |
Für das Jahr 2022
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 9 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 28.323,12 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 24.925,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 5.367,42 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | - | ||
+Ausgleichszahlung | 216,00 € | ||
Bruttobesoldung | 33.906,54 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 20.000,00 € | ||
-Einkommensteuer | 5.432,00 € | ||
-SV-Beiträge | 3.995,04 € | ||
-PKV Beiträge | 4.063,44 € | ||
+Kindergeld | 5.455,92€ | ||
Nettobesoldung | 45.871,98 € | Prekaritätsschwelle | 45.862,00 € |
Für das Jahr 2025
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 52 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 33.214,77 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 28.891,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 6.080,28 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | - | ||
+Ausgleichszahlung | 1.248,00€ | ||
Bruttobesoldung | 40.543,05 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 21.832,00 € | ||
-Einkommensteuer | 6.488,00 € | ||
-SV-Beiträge | 4.519,20 € | ||
-PKV Beiträge | 4.055,16 € | ||
+Kindergeld | 6.120,00 € | ||
Nettobesoldung | 53.432,69 € | Prekaritätsschwelle | 53.159,44 € |
Familienzuschlag für 2025 und 2026 inkl. Beispielrechnung
Wie unterscheidet sich der Familienzuschlag im Jahr 2025 zum Entwurf für das Jahr 2026? Wie hoch ist der Zuschlag für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit drei Kindern?
p. Monat 2025 | p. Monat 2026 | im Jahr 2025 | im Jahr 2026 | |
|---|---|---|---|---|
verheiratet | 176,42 Euro | 0 Euro | 2.117,04 Euro | 0 Euro |
ein Kind | 150,77 Euro | 265 Euro | 1809,24 Euro | 3.180 Euro |
zwei Kinder | 150,77 Euro | 265 Euro | 1809,24 Euro | 3.180 Euro |
drei Kinder | 469,77 Euro | 708 Euro | 5637,24 Euro | 8.496 Euro |
Familie 2 Kinder | 477,96 Euro | 530 Euro | 5.735,52 Euro | 6.360 Euro |
Familie 3 Kinder | 947,70 Euro | 1.238 Euro | 11.372,4 Euro | 14.856 Euro |
Bei einer Familie mit zwei Kindern
zeigt sich im Vergleich ab 2026
ein monatliches Plus von 52,04 Euro
ein jährliches Plus von 624,48 Euro gegenüber 2025.
Bei einer Familie mit drei Kindern
zeigt sich im Vergleich ab 2026
ein monatliches Plus von 290,30 Euro
ein jährliches Plus von 3.484 Euro gegenüber 2025.
Ergänzender Familienzuschlag für Beamte, Richter und Soldaten
In den folgenden Tabellen findest du
den ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete
den ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende
Erhöhungsbeträge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehegatten
Kinder | Verheiratete (§ 41) | Alleinerziehende (§ 41a) | ||
|---|---|---|---|---|
mtl. | jährl. | mtl. | jährl. | |
ohne Kind | 607 Euro | 619 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
ein Kind | 1008 Euro | 12.096 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
zwei Kinder | 1519 Euro | 18.228 Euro | 484 Euro | 5.808 Euro |
Der ergänzende Familienzuschlag erhöht sich um den Erhöhungsbetrag, wenn dein Ehepartner nicht über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert ist.
Kinder | Erhöhungsbeträge | |
|---|---|---|
mtl. | jährl. | |
ohne Kind | 285 Euro | 3.420 Euro |
ein Kind | 286 Euro | 3.432 Euro |
zwei Kinder | 287 Euro | 3.444 Euro |
Das gilt dann, wenn dein Ehepartner weder pflichtversichert, noch familienversichert ist. Sondern stattdessen eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.
Wer bekommt den ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete?
Den ergänzenden Familienzuschlag erhältst du als wenn du Beamter, Richter oder Soldat, wenn du verheiratet bist und Anspruch auf Dienstbezüge hast. Entscheidend ist nicht deine eigene Situation, sondern die deines Ehepartners. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn dein Ehepartner aus bestimmten Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann oder eine besondere familiäre Belastung trägt. (BBesG § 41 Abs. 1)
1. In welchen Fällen besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch besteht, wenn dein Ehepartner sich in einer der folgenden Situationen befindet:
Dein Ehepartner nimmt Elternzeit für ein Kind, das noch keine zwölf Monate alt ist. (BBesG § 41 Abs. 1 Nr. 1)
Dein Ehepartner pflegt einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause. (BBesG § 41 Abs. 1 Nr. 2)
Dein Ehepartner betreut ein minderjähriges pflegebedürftiges Kind mit mindestens Pflegegrad 2. Das kann euer eigenes Kind sein oder auch ein Enkelkind. Die Betreuung kann zu Hause oder außerhalb stattfinden. (BBesG § 41 Abs. 1 Nr. 3)
Dein Ehepartner ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Das gilt sowohl bei absehbarer als auch bei dauerhaft bestehender Erwerbsunfähigkeit. (BBesG § 41 Abs. 1 Nr. 4)
Dein Ehepartner ist krank und hat keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. (BBesG § 41 Abs. 1 Nr. 5)
Nur wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kannst du den ergänzenden Familienzuschlag erhalten.
2. Wie hoch ist der Zuschlag?
Du bekommst nicht automatisch den vollen Betrag. Der Zuschlag ist eine Differenzzahlung. Das bedeutet, es wird geprüft, wie viel Einkommen dein Ehepartner und eure ersten beiden berücksichtigungsfähigen Kinder haben. Dieser Betrag wird von einem festgelegten Monatswert abgezogen. Nur die Differenz wird dir ausgezahlt. (BBesG § 41 Abs. 2)
Zum Einkommen zählen insbesondere:
Einkünfte aus Arbeit, aber auch Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Ebenfalls berücksichtigt werden Elterngeld, Unterhaltszahlungen von Dritten sowie Waisenrenten oder Waisengeld. (BBesG § 41 Abs. 2)
Wenn das Einkommen insgesamt so hoch ist wie der festgelegte Monatsbetrag oder darüber liegt, entfällt der Anspruch komplett.
Wenn das Einkommen schwankt, wird ein Durchschnitt über den gesamten Zeitraum gebildet und monatlich angesetzt.
3. Welche Kinder werden berücksichtigt?
Es zählen nur Kinder, für die du bereits den normalen Familienzuschlag bekommst. Maßgeblich sind in der Regel die ersten beiden Kinder nach Geburtsreihenfolge. (BBesG § 41 Abs. 3)
4. Ab wann wird der Zuschlag gezahlt?
Der Anspruch beginnt in dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind. Es reicht, wenn sie an mindestens einem Tag im Monat vorliegen. (BBesG § 41 Abs. 4)
Der Anspruch endet mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr an mindestens einem Tag erfüllt sind.
5. Gibt es den Zuschlag doppelt, wenn beide Anspruch hätten?
Nein. Wenn sowohl du als auch dein Ehepartner theoretisch anspruchsberechtigt wären, wird der Zuschlag nur einmal gezahlt. (BBesG § 41 Abs. 5)
6. Welche Pflichten hast du?
Du musst alle relevanten Tatsachen selbst mitteilen und belegen. Dazu gehören zum Beispiel Nachweise über Elternzeit, Pflege oder Einkommen. Wenn sich etwas ändert, musst du das sofort melden. (BBesG § 41 Abs. 6)
7. Wie lange wird der Zuschlag gezahlt?
Die Dauer hängt vom Grund ab:
Wenn dein Ehepartner krank ist und keinen Anspruch mehr auf Entgeltersatzleistungen hat, bekommst du den Zuschlag maximal für ein Jahr am Stück. (BBesG § 41 Abs. 7)
In den anderen Fällen, also bei Pflege oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, wird der Zuschlag für maximal fünf Jahre gezahlt. Wenn die Voraussetzungen danach weiter bestehen, kann er erneut gewährt werden. (BBesG § 41 Abs. 7)
Wer erhält den ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende?
Den ergänzenden Familienzuschlag erhältst du, wenn du Beamter, Richter oder Soldat bist und dir gleichzeitig der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (EStG §24b). Entscheidend ist also nicht nur dein Status im öffentlichen Dienst, sondern vor allem, dass du tatsächlich als alleinerziehend im steuerlichen Sinne giltst.
Zusätzlich musst du Anspruch auf Dienstbezüge haben. Ohne laufende Bezüge gibt es auch keinen Zuschlag.
Wenn du sowohl die Voraussetzungen für den allgemeinen Familienzuschlag für Verheiratete als auch für den Zuschlag für Alleinerziehende erfüllst, wird ausschließlich der Zuschlag für Alleinerziehende berücksichtigt (BBesG §41a Abs.1).
1. Warum wird dieser Zuschlag gezahlt?
Der Zuschlag soll sicherstellen, dass deine Besoldung auch dann amtsangemessen bleibt, wenn du Kinder alleine versorgst. Alleinerziehende haben typischerweise höhere finanzielle Belastungen, weil kein zweites Einkommen im Haushalt vorhanden ist.
Der Gesetzgeber gleicht diese besondere Situation über einen zusätzlichen Familienzuschlag aus.
2. Wie hoch ist der Zuschlag?
Die Höhe richtet sich nach einem festgelegten Monatsbetrag aus der Besoldungstabelle. Davon wird jedoch das Einkommen deiner Kinder abgezogen. Du bekommst also nicht automatisch den vollen Betrag.
Relevant ist die Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem Einkommen der ersten beiden Kinder (BBesG §41a Abs.2).
Zum Einkommen der Kinder zählen unter anderem:
Erwerbseinkommen
Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld
Elterngeld
Unterhaltszahlungen
Unterhaltsvorschuss
Waisenrenten oder Waisengeld
Sobald dieses Einkommen den Tabellenbetrag erreicht oder übersteigt, entfällt der Zuschlag vollständig.
3. Welche Kinder werden berücksichtigt?
Es zählen nur Kinder, für die du bereits den regulären Familienzuschlag erhältst (BBesG §40 Abs.1). Maßgeblich sind die ersten beiden Kinder.
Die Reihenfolge ergibt sich einfach nach dem Geburtsdatum. Das älteste Kind zählt zuerst.
4. Ab wann wird der Zuschlag gezahlt und wann endet er?
Der Anspruch entsteht bereits dann, wenn du die Voraussetzungen in einem Monat auch nur an einem einzigen Tag erfüllst. In diesem Fall wird der Zuschlag für den gesamten Monat gezahlt.
Umgekehrt entfällt der Anspruch für einen Monat komplett, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat an keinem Tag vorliegen (BBesG §41a Abs.4).
5. Was musst du selbst tun?
Du musst den Anspruch aktiv anzeigen. Das bedeutet, du bist verpflichtet, alle relevanten Tatsachen mitzuteilen und geeignete Nachweise vorzulegen.
Wenn Unterlagen noch fehlen, musst du sie nachreichen. Änderungen, zum Beispiel beim Einkommen der Kinder oder deiner familiären Situation, musst du sofort melden (BBesG §41a Abs.5).
6. Wie lange wird der Zuschlag gezahlt?
Die Zahlung ist zeitlich begrenzt. Du erhältst den ergänzenden Familienzuschlag maximal für fünf Jahre.
Wenn danach weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Zuschlag erneut gewährt werden. Dafür ist jedoch eine erneute Prüfung erforderlich (BBesG §41a Abs.6).
Anpassung beim Ruhegehalt
Das Ruhegehalt soll ebenfalls angepasst werden und setzt sich wie folgt zusammen:
Für jedes Jahr anrechenbarer Dienstzeit bekommst du 1,744 % dazu.
Jedoch höchstens 69,76 % nach 40 Dienstjahren. Damit wirkt das Ruhegehalt von 71,75% um 2,77 %. reduziert.
So heißt es:
"Der Einbaufaktor und der Abzug für Pflegeleistungen von derzeit 1,8 % werden im Rahmen des Steigerungssatzes berücksichtigt, womit sich dieser wie folgt ermittelt (als Platzhalter für die individuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fungiert eine 1):
(1*0,9901 1,79375) – 0,018 (1 0,9901 1,79375) = 1,776 – 0,018 *1,776 = 1,744.
Der Höchstruhegehaltssatz beläuft sich somit auf 1,744 * 40 Jahre = 69,76 %.
Der im Gesetz festgeschriebene Ruhegehaltssatz entspricht damit zukünftig dem tatsächlichen Verhältnis des (vor Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende) Ruhegehaltes zu den zugrunde liegenden Dienstbezügen. Er weist den effektiven (Höchst)Ruhegehaltssatz direkt aus. Die bisherige Regelung erweckte den Eindruck, das Höchstruhegehalt betrage 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, obwohl wegen des Einbaufaktors und des Pflegeabzuges dieses Verhältnis tatsächlich nur 69,76% beträgt.
Mit der Änderung wird die Rechtsklarheit gesteigert sowie Verwaltungsaufwand verringert."