Referentenentwurf zum Bundesalimentationgesetz
Auf dieser Seite geht es um das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.
Aktueller Stand: Der Referentenentwurf liegt vor | Aktuelle Rechner & Tabellen sind live
Aktueller Stand: 15. April 2026
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den Tarifabschluss vom 6. April 2025 auf den Beamtenbereich zu übertragen und zugleich die aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Grundlage ist der Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes, der zeit- und systemgerecht auf Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger übertragen werden soll.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte zuletzt im September 2025 seine Maßstäbe zur Mindestbesoldung grundlegend geändert. Künftig orientiert sich die Prüfung nicht mehr an der Grundsicherung, sondern am Median-Äquivalenzeinkommen. Die Besoldung muss danach mindestens 80 Prozent dieses Wertes erreichen, um als amtsangemessen zu gelten.
Zur strukturellen Neuausrichtung der Besoldung sind umfassende Änderungen vorgesehen. So wird die Eingangsstufe (Stufe 1) in allen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen. Gleichzeitig wird der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in das Grundgehalt integriert. Die Besoldungstabellen werden insgesamt neu strukturiert, um Abstände zu harmonisieren und bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen.
Darüber hinaus wird die bisher befristete Regelung zur Dämpfung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage künftig unbefristet fortgeführt. Dies soll langfristig zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte beitragen.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Verfahren. Stellungnahmen der Verbände wurden angefordert.
Wie ändert sich die Besoldung durch den Referentenentwurf ab dem 1.Mai 2026?
Zum 1. Mai 2026 gibt es eine automatische Anpassung. Alle Beamten in der Bundesbesoldungsordnung A sowie in R 2, die am 30. April 2026 noch in Stufe 1 sind, werden automatisch in Stufe 2 übergeleitet (§ 79).
Du steigst ohne Antrag in eine höhere Erfahrungsstufe auf und erhältst dauerhaft ein höheres Grundgehalt.
Die unterste Stufe wird im Zuge der Reform gestrichen, um die Eingangsbesoldung anzuheben und verfassungskonform auszugestalten.
Wichtig: Die Infos dieses Artikels basieren auf dem Referentenentwuf und nicht auf einem finalem Gesetz
Welche rückwirkenden Familienzuschläge gibt es?
Für den Zeitraum Januar 2021 bis April 2026 wird ein neuer Anspruch geschaffen (§ 79a). Beamte, Richter und Soldaten erhalten nachträglich einen ergänzenden Familienzuschlag, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt hätten.
Dieser gilt für jeden einzelnen Monat im genannten Zeitraum.
Bei dem ergänzenden Familienzuschlag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen:
der Kaufkraftausgleich nach § 55 Absatz 3 Satz 2,
der Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Absatz 3 und
der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 6a Absatz 3.
Einmalzahlung für 2021
Du hast Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn du als Beamter, Richter oder Soldat im Jahr 2021 mindestens einen Tag im Dienst warst (§ 79b). Dann erhältst du 138 Euro.
Monatliche Einmalzahlungen für 2025
Für bestimmte Besoldungsgruppen gibt es monatliche Zuschläge (§ 79c):
Besoldungsgruppe | monatlich | maximal für 2025 |
|---|---|---|
A16 | 19,75 Euro | 237 Euro |
W1 | 20,67 Euro | 248,08 Euro |
R2 | 23,00 Euro | 276 Euro |
Anspruch besteht für jeden Monat im Jahr 2025 mit Dienstbezügen.
Welche Ausgleichszahlungen für Kinder gibt es?
Für Familien mit ein oder zwei Kindern gibt es zusätzliche Zahlungen pro Monat je Kind (§ 79d):
Jahr | Betrag | 1 Kind | 2 Kinder |
|---|---|---|---|
monatlich | ganzes Jahr | ganzes Jahr | |
2021 | 41 Euro | 492 Euro | 984 Euro |
2022 | 9 Euro | 108 Euro | 216 Euro |
2025 | 52 Euro | 624 Euro | 1.248 Euro |
Nachzahlung maximal | 1.224 Euro | 2.448 Euro | |
+Einmalzahlung 2021 | 138 Euro | 1.363 Euro | 2.586 Euro |
Bei einem berücksichtigungsfähigem Kind erhältst du für die Jahre 2021, 2022 und 2025 demnach eine Nachzahlung in Höhe von 1.363 Euro inkl. Einmalzahlung 2021, sofern du jeden Monat anspruchsberechtigt warst. Für zwei Kinder erhälstt du 2.586 Euro Nachzahlung inkl. Einmalzahlung für 2021 für diese 3 Jahre.
Voraussetzung:
Du hast im jeweiligen Monat Familienzuschlag für das 1. oder 2. Kind erhalten
Welche Nachzahlungen erhalten Familien mit mehr als 2 Kindern?
Im § 79e geht es um größere Ergänzungszahlungen für Familien mit drei oder mehr Kindern:
Einen Anspruch hast du
für 2017 bis 2019: nur bei eingelegtem Rechtsbehelf (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)
für 2020: ebenfalls nur bei Widerspruch/Klage (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)
für 2021 bis April 2026: automatisch, ohne Rechtsbehelf
Die Höhe der Ergänzungszahlung richtet sich nach:
deiner Familiengröße
dem Median-Einkommen des jeweiligen Jahres
Die gesamte Besoldung muss mindestens 80 Prozent des Median-Einkommens erreichen.
Beispiel Zahlungen für die Jahre 2021, 2022 und 2025
Für das Jahr 2021
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 41 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 27.863,01 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 24.946,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 5.286,42 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | 138,00 € | ||
+Ausgleichszahlung | 984,00 € | ||
Bruttobesoldung | 34.271,43 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 20.000,00 € | ||
-Einkommensteuer | 5.914,00 € | ||
-SV-Beiträge | 3.995,04 € | ||
-PKV Beiträge | 4.014,48 € | ||
+Kindergeld | 5.556,00 € | ||
Nettobesoldung | 45.903,91 € | Prekaritätsschwelle | 45.900,64 € |
Für das Jahr 2022
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 9 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 28.323,12 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 24.925,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 5.367,42 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | - | ||
+Ausgleichszahlung | 216,00 € | ||
Bruttobesoldung | 33.906,54 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 20.000,00 € | ||
-Einkommensteuer | 5.432,00 € | ||
-SV-Beiträge | 3.995,04 € | ||
-PKV Beiträge | 4.063,44 € | ||
+Kindergeld | 5.455,92€ | ||
Nettobesoldung | 45.871,98 € | Prekaritätsschwelle | 45.862,00 € |
Für das Jahr 2025
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 52 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.
Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1
Grundgehalt | 33.214,77 € | Median-Äquivalenzeinkommen | 28.891,00 € |
|---|---|---|---|
+ Familienzuschlag | 6.080,28 € | Faktor | 2,3 |
+Einmalzahlung | - | ||
+Ausgleichszahlung | 1.248,00€ | ||
Bruttobesoldung | 40.543,05 € | ||
Fik. Partnereinkommen | 21.832,00 € | ||
-Einkommensteuer | 6.488,00 € | ||
-SV-Beiträge | 4.519,20 € | ||
-PKV Beiträge | 4.055,16 € | ||
+Kindergeld | 6.120,00 € | ||
Nettobesoldung | 53.432,69 € | Prekaritätsschwelle | 53.159,44 € |
Familienzuschlag für 2025 und 2026 inkl. Beispielrechnung
Wie unterscheidet sich der Familienzuschlag im Jahr 2025 zum Entwurf für das Jahr 2026? Wie hoch ist der Zuschlag für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit drei Kindern?
p. Monat 2025 | p. Monat 2026 | im Jahr 2025 | im Jahr 2026 | |
|---|---|---|---|---|
verheiratet | 176,42 Euro | 0 Euro | 2.117,04 Euro | 0 Euro |
ein Kind | 150,77 Euro | 265 Euro | 1809,24 Euro | 3.180 Euro |
zwei Kinder | 150,77 Euro | 265 Euro | 1809,24 Euro | 3.180 Euro |
drei Kinder | 469,77 Euro | 708 Euro | 5637,24 Euro | 8.496 Euro |
Familie 2 Kinder | 477,96 Euro | 530 Euro | 5.735,52 Euro | 6.360 Euro |
Familie 3 Kinder | 947,70 Euro | 1.238 Euro | 11.372,4 Euro | 14.856 Euro |
Bei einer Familie mit zwei Kindern
zeigt sich im Vergleich ab 2026
ein monatliches Plus von 52,04 Euro
ein jährliches Plus von 624,48 Euro gegenüber 2025.
Bei einer Familie mit drei Kindern
zeigt sich im Vergleich ab 2026
ein monatliches Plus von 290,30 Euro
ein jährliches Plus von 3.484 Euro gegenüber 2025.
Ergänzender Familienzuschlag für Beamte, Richter und Soldaten
In den folgenden Tabellen findest du
den ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete
den ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende
Erhöhungsbeträge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehegatten
Kinder | Verheiratete (§ 41) | Alleinerziehende (§ 41a) | ||
|---|---|---|---|---|
mtl. | jährl. | mtl. | jährl. | |
ohne Kind | 607 Euro | 619 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
ein Kind | 1008 Euro | 12.096 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
zwei Kinder | 1519 Euro | 18.228 Euro | 484 Euro | 5.808 Euro |
Der ergänzende Familienzuschlag erhöht sich um den Erhöhungsbetrag, wenn dein Ehepartner nicht über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert ist.
Kinder | Erhöhungsbeträge | |
|---|---|---|
mtl. | jährl. | |
ohne Kind | 285 Euro | 3.420 Euro |
ein Kind | 286 Euro | 3.432 Euro |
zwei Kinder | 287 Euro | 3.444 Euro |
Das gilt dann, wenn dein Ehepartner weder pflichtversichert, noch familienversichert ist. Sondern stattdessen eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.