Referentenentwurf zum Bundesalimentationgesetz

Zuletzt geändert am 07.05.2026

Auf dieser Seite geht es um das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.

Aktueller Stand: Am 29.04.2026 stimmt das Kabinett dem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zu, wodurch es in den parlamentarischen Prozess geht.

20.04.2026 Der überarbeitete Referentenentwurf für die Besoldungsordnung B und R vom 20.04. liegt vor | Die Mtl. Differenz stehen unten in den Tabellen

Aktueller Stand: 29. April 2026

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den Tarifabschluss vom 6. April 2025 auf den Beamtenbereich zu übertragen und zugleich die aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Grundlage ist der Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes, der zeit- und systemgerecht auf Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger übertragen werden soll.

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte zuletzt im September 2025 seine Maßstäbe zur Mindestbesoldung grundlegend geändert. Künftig orientiert sich die Prüfung nicht mehr an der Grundsicherung, sondern am Median-Äquivalenzeinkommen. Die Besoldung muss danach mindestens 80 Prozent dieses Wertes erreichen, um als amtsangemessen zu gelten.

Zur strukturellen Neuausrichtung der Besoldung sind umfassende Änderungen vorgesehen. So wird die Eingangsstufe (Stufe 1) in allen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen. Gleichzeitig wird der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in das Grundgehalt integriert. Die Besoldungstabellen werden insgesamt neu strukturiert, um Abstände zu harmonisieren und bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen.

Darüber hinaus wird die bisher befristete Regelung zur Dämpfung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage künftig unbefristet fortgeführt. Dies soll langfristig zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte beitragen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Verfahren. Stellungnahmen der Verbände wurden angefordert.

Update 20.04.2026: Die geplanten Erhöhungen der Besoldungsordnung B für B3 bis B11, sowie die Besoldungsordnung R, werden erheblich verringert.

Update 29.04.2026: Das Kabinett dem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zu, wodurch es in den parlamentarischen Prozess geht.

Besoldungstabellen ab Mai 2026Besoldungsrechner ab Mai 2026

Die Seite 79 mit der Besoldungsordnung B und R wurde durch die neu ergänzte Seite 177 ersetzt. Das Datum des Entwurfs wurde nicht angepasst.

Update der Besoldungstabelle B

B-Gruppe

Stand: 20.04

Stand: 15.04

Mtl. Differenz

B1

8.826,94 €

8.826,94 €

- €

B2

10.230,42 €

10.230,42 €

- €

B3

10.572,91 €

10.854,48 €

- 281,57 €

B4

10.746,71 €

11.516,60 €

- 769,89 €

B5

11.410,74 €

12.219,11 €

- 808,37 €

B6

12.041,80 €

12.964,48 €

- 922,68 €

B7

12.650,33 €

13.755,31 €

- 1.104,98 €

B8

13.287,33 €

14.594,38 €

- 1.307,05 €

B9

14.077,27 €

15.484,64 €

- 1.407,37 €

B10

16.530,96 €

17.946,70 €

- 1.415,74 €

B11

17.030,76 €

19.831,10 €

- 2.800,34 €

Update der Besoldungstabelle R

R2

Stand: 20.04

Stand: 15.04

Mtl. Differenz

Stufe 2

7.580,00 €

7.600,00 €

- 20,00 €

Stufe 3

7.921,10 €

7.964,80 €

- 43,70 €

Stufe 4

8.277,55 €

8.347,11 €

- 69,56 €

Stufe 5

8.650,04 €

8.747,77 €

- 97,73 €

Stufe 6

9.039,29 €

9.167,66 €

- 128,37 €

Stufe 7

9.446,06 €

9.607,71 €

- 161,65 €

Stufe 8

9.871,13 €

10.068,88 €

- 197,75 €

R3 - R10

Stand: 20.04

Stand: 15.04

Mtl. Differenz

R3

10.572,91 €

10.854,48 €

- 281,57 €

R5

11.410,74 €

12.219,11 €

- 808,37 €

R6

12.041,80 €

12.964,48 €

- 922,68 €

R7

12.650,33 €

13.755,31 €

- 1.104,98 €

R8

13.287,33 €

14.594,38 €

- 1.307,05 €

R9

14.077,27 €

15.484,64 €

- 1.407,37 €

R10

17.030,76 €

19.831,10 €

- 2.800,34 €

Wie ändert sich die Besoldung durch den Referentenentwurf ab dem 1.Mai 2026?

Zum 1. Mai 2026 gibt es eine automatische Anpassung. Alle Beamten in der Bundesbesoldungsordnung A sowie in R 2, die am 30. April 2026 noch in Stufe 1 sind, werden automatisch in Stufe 2 übergeleitet (§ 79).

Du steigst ohne Antrag in eine höhere Erfahrungsstufe auf und erhältst dauerhaft ein höheres Grundgehalt.
Die unterste Stufe wird im Zuge der Reform gestrichen, um die Eingangsbesoldung anzuheben und verfassungskonform auszugestalten.

  • Wichtig: Die Infos dieses Artikels basieren auf dem Referentenentwuf und nicht auf einem finalem Gesetz

Im Entwurf werden die Jahre 2021, 2022 und 2025 als unteralimentiert definiert. Daher sind die Zuschläge und Nachzahlungen an diese Jahre gekoppelt. Für die Jahre vor 2020, 2023 und 2024 werden keine Aussagen zu Nachzahlungen getroffen.

Da der Entwurf sich an Familien orientiert, werden Singles vsl. nur die Einmalzahlung für 2021 erhalten, sowie bestimmte Besoldungsgruppen erhalten für das Jahr 2025 eine monatliche Einmalzahlung.

Welche rückwirkenden Familienzuschläge gibt es?

Für den Zeitraum Januar 2021 bis April 2026 wird ein neuer Anspruch geschaffen (§ 79a). Beamte, Richter und Soldaten erhalten nachträglich einen ergänzenden Familienzuschlag, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt hätten.

Dieser gilt für jeden einzelnen Monat im genannten Zeitraum.

Bei dem ergänzenden Familienzuschlag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen:

  1. der Kaufkraftausgleich nach § 55 Absatz 3 Satz 2,

  2. der Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Absatz 3 und

  3. der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 6a Absatz 3.

Einmalzahlung für 2021

Du hast Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn du als Beamter, Richter oder Soldat im Jahr 2021 mindestens einen Tag im Dienst warst (§ 79b). Dann erhältst du 138 Euro.

Monatliche Einmalzahlungen für 2025

Für bestimmte Besoldungsgruppen gibt es monatliche Zuschläge (§ 79c):

Besoldungsgruppe

monatlich

maximal für 2025

A16

19,75 Euro

237 Euro

W1

20,67 Euro

248,08 Euro

R2

23,00 Euro

276 Euro

Anspruch besteht für jeden Monat im Jahr 2025 mit Dienstbezügen.

Welche Ausgleichszahlungen für Kinder gibt es?

Für Familien mit ein oder zwei Kindern gibt es zusätzliche Zahlungen pro Monat je Kind (§ 79d):

Jahr

Betrag

1 Kind

2 Kinder

monatlich

ganzes Jahr

ganzes Jahr

2021

41 Euro

492 Euro

984 Euro

2022

9 Euro

108 Euro

216 Euro

2025

52 Euro

624 Euro

1.248 Euro

Nachzahlung maximal

1.224 Euro

2.448 Euro

+Einmalzahlung 2021

138 Euro

1.363 Euro

2.586 Euro

Bei einem berücksichtigungsfähigem Kind erhältst du für die Jahre 2021, 2022 und 2025 demnach eine Nachzahlung in Höhe von 1.363 Euro inkl. Einmalzahlung 2021, sofern du jeden Monat anspruchsberechtigt warst. Für zwei Kinder erhälstt du 2.586 Euro Nachzahlung inkl. Einmalzahlung für 2021 für diese 3 Jahre.

Voraussetzung:

  • Du hast im jeweiligen Monat Familienzuschlag für das 1. oder 2. Kind erhalten

Der Referentenentwurf beinhaltet keine Zahlen für Familien mit ab drei Kindern.

Welche Nachzahlungen erhalten Familien mit mehr als 2 Kindern?

Im § 79e geht es um größere Ergänzungszahlungen für Familien mit drei oder mehr Kindern:

Einen Anspruch hast du

  • für 2017 bis 2019: nur bei eingelegtem Rechtsbehelf (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)

  • für 2020: ebenfalls nur bei Widerspruch/Klage (ohne das über diesen Anspruch bestandskräftig entschieden wurde)

  • für 2021 bis April 2026: automatisch, ohne Rechtsbehelf

Die Höhe der Ergänzungszahlung richtet sich nach:

  • deiner Familiengröße

  • dem Median-Einkommen des jeweiligen Jahres

Die gesamte Besoldung muss mindestens 80 Prozent des Median-Einkommens erreichen.

Beispiel Zahlungen für die Jahre 2021, 2022 und 2025

Für das Jahr 2021

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 41 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.

Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1

Grundgehalt

27.863,01 €

Median-Äquivalenzeinkommen

24.946,00 €

+ Familienzuschlag

5.286,42 €

Faktor

2,3

+Einmalzahlung

138,00 €

+Ausgleichszahlung

984,00 €

Bruttobesoldung

34.271,43 €

Fik. Partnereinkommen

20.000,00 €

-Einkommensteuer

5.914,00 €

-SV-Beiträge

3.995,04 €

-PKV Beiträge

4.014,48 €

+Kindergeld

5.556,00 €

Nettobesoldung

45.903,91 €

Prekaritätsschwelle

45.900,64 €

Für das Jahr 2022

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 9 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.

Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1

Grundgehalt

28.323,12 €

Median-Äquivalenzeinkommen

24.925,00 €

+ Familienzuschlag

5.367,42 €

Faktor

2,3

+Einmalzahlung

-

+Ausgleichszahlung

216,00 €

Bruttobesoldung

33.906,54 €

Fik. Partnereinkommen

20.000,00 €

-Einkommensteuer

5.432,00 €

-SV-Beiträge

3.995,04 €

-PKV Beiträge

4.063,44 €

+Kindergeld

5.455,92€

Nettobesoldung

45.871,98 €

Prekaritätsschwelle

45.862,00 €

Für das Jahr 2025

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 bekommst du eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 52 Euro pro erstem und/oder zweitem Kind.

Beispiel für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit zwei Kindern A3 Stufe 1

Grundgehalt

33.214,77 €

Median-Äquivalenzeinkommen

28.891,00 €

+ Familienzuschlag

6.080,28 €

Faktor

2,3

+Einmalzahlung

-

+Ausgleichszahlung

1.248,00€

Bruttobesoldung

40.543,05 €

Fik. Partnereinkommen

21.832,00 €

-Einkommensteuer

6.488,00 €

-SV-Beiträge

4.519,20 €

-PKV Beiträge

4.055,16 €

+Kindergeld

6.120,00 €

Nettobesoldung

53.432,69 €

Prekaritätsschwelle

53.159,44 €

Familienzuschlag für 2025 und 2026 inkl. Beispielrechnung

Wie unterscheidet sich der Familienzuschlag im Jahr 2025 zum Entwurf für das Jahr 2026? Wie hoch ist der Zuschlag für Verheiratete Besoldungsempfänger/in mit drei Kindern?

p. Monat 2025

p. Monat 2026

im Jahr 2025

im Jahr 2026

verheiratet

176,42 Euro

0 Euro

2.117,04 Euro

0 Euro

ein Kind

150,77 Euro

265 Euro

1809,24 Euro

3.180 Euro

zwei Kinder

150,77 Euro

265 Euro

1809,24 Euro

3.180 Euro

drei Kinder

469,77 Euro

708 Euro

5637,24 Euro

8.496 Euro

Familie 2 Kinder

477,96 Euro

530 Euro

5.735,52 Euro

6.360 Euro

Familie 3 Kinder

947,70 Euro

1.238 Euro

11.372,4 Euro

14.856 Euro

Bei einer Familie mit zwei Kindern

zeigt sich im Vergleich ab 2026

  • ein monatliches Plus von 52,04 Euro

  • ein jährliches Plus von 624,48 Euro gegenüber 2025.

Bei einer Familie mit drei Kindern

zeigt sich im Vergleich ab 2026

  • ein monatliches Plus von 290,30 Euro

  • ein jährliches Plus von 3.484 Euro gegenüber 2025.

Ergänzender Familienzuschlag für Beamte, Richter und Soldaten

In den folgenden Tabellen findest du

  • den ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete

  • den ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende

  • Erhöhungsbeträge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehegatten

Kinder

Verheiratete (§ 41)

Alleinerziehende (§ 41a)

mtl.

jährl.

mtl.

jährl.

ohne Kind

607 Euro

619 Euro

0 Euro

0 Euro

ein Kind

1008 Euro

12.096 Euro

0 Euro

0 Euro

zwei Kinder

1519 Euro

18.228 Euro

484 Euro

5.808 Euro

Der ergänzende Familienzuschlag erhöht sich um den Erhöhungsbetrag, wenn dein Ehepartner nicht über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert ist.

Kinder

Erhöhungsbeträge

mtl.

jährl.

ohne Kind

285 Euro

3.420 Euro

ein Kind

286 Euro

3.432 Euro

zwei Kinder

287 Euro

3.444 Euro

Das gilt dann, wenn dein Ehepartner weder pflichtversichert, noch familienversichert ist. Sondern stattdessen eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.

Wer bekommt den ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete?

Den ergänzenden Familienzuschlag erhältst du als wenn du Beamter, Richter oder Soldat, wenn du verheiratet bist und Anspruch auf Dienstbezüge hast. Entscheidend ist nicht deine eigene Situation, sondern die deines Ehepartners. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn dein Ehepartner aus bestimmten Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann oder eine besondere familiäre Belastung trägt. (BBesG § 41 Abs. 1)

Wer erhält den ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende?

Den ergänzenden Familienzuschlag erhältst du, wenn du Beamter, Richter oder Soldat bist und dir gleichzeitig der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (EStG §24b). Entscheidend ist also nicht nur dein Status im öffentlichen Dienst, sondern vor allem, dass du tatsächlich als alleinerziehend im steuerlichen Sinne giltst.

Zusätzlich musst du Anspruch auf Dienstbezüge haben. Ohne laufende Bezüge gibt es auch keinen Zuschlag.

Wenn du sowohl die Voraussetzungen für den allgemeinen Familienzuschlag für Verheiratete als auch für den Zuschlag für Alleinerziehende erfüllst, wird ausschließlich der Zuschlag für Alleinerziehende berücksichtigt (BBesG §41a Abs.1).

Anpassung beim Ruhegehalt

Das Ruhegehalt soll ebenfalls angepasst werden und setzt sich wie folgt zusammen:

Für jedes Jahr anrechenbarer Dienstzeit bekommst du 1,744 % dazu.

Jedoch höchstens 69,76 % nach 40 Dienstjahren. Damit wirkt das Ruhegehalt von 71,75% um 2,77 %. reduziert.

So heißt es:

"Der Einbaufaktor und der Abzug für Pflegeleistungen von derzeit 1,8 % werden im Rahmen des Steigerungssatzes berücksichtigt, womit sich dieser wie folgt ermittelt (als Platzhalter für die individuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fungiert eine 1):

(1*0,9901 1,79375) – 0,018 (1 0,9901 1,79375) = 1,776 – 0,018 *1,776 = 1,744.

Der Höchstruhegehaltssatz beläuft sich somit auf 1,744 * 40 Jahre = 69,76 %.

Der im Gesetz festgeschriebene Ruhegehaltssatz entspricht damit zukünftig dem tatsächlichen Verhältnis des (vor Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende) Ruhegehaltes zu den zugrunde liegenden Dienstbezügen. Er weist den effektiven (Höchst)Ruhegehaltssatz direkt aus. Die bisherige Regelung erweckte den Eindruck, das Höchstruhegehalt betrage 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, obwohl wegen des Einbaufaktors und des Pflegeabzuges dieses Verhältnis tatsächlich nur 69,76% beträgt.

Mit der Änderung wird die Rechtsklarheit gesteigert sowie Verwaltungsaufwand verringert."