Wann bekommst du eine Mehrarbeitsvergütung als Beamter in Sachsen-Anhalt im Jahr 2026?

Zuletzt geändert am 20.03.2026

Mehrarbeit gehört in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes zum Alltag. Doch nicht jede zusätzliche Stunde wird automatisch bezahlt. Für Beamte in Sachsen-Anhalt regelt eine spezielle Verordnung, wann Mehrarbeit vergütet wird und wann nicht. Grundlage ist die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (MVergV LSA).

In diesem Ratgeber erfährst du verständlich erklärt, wann du Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hast, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Mehrarbeit berechnet wird.

1. Für wen gilt die Mehrarbeitsvergütung?

Die Mehrarbeitsvergütung gilt nicht für alle Beamten gleichermaßen. Anspruch haben nur bestimmte Gruppen im Landesdienst.

Grundsätzlich kann eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden, wenn du Beamter mit Dienstbezügen in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder in den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 bist. Die Vergütung kommt jedoch nur in bestimmten Einsatzbereichen in Betracht (MVergV LSA §1).

Typische Bereiche sind:

  1. Polizeivollzugsdienst

  2. Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr

  3. Schuldienst der Lehrer

  4. Weitere Bereiche mit besonderen Dienstformen

Auch außerhalb dieser klassischen Einsatzbereiche kann Mehrarbeit vergütet werden, wenn sie aufgrund der besonderen Organisation des Dienstes entsteht. Das betrifft vor allem Tätigkeiten mit besonderen Dienstmodellen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bereitschaftsdienst

  • Schichtdienst

  • Dienst nach einem besonderen Dienstplan

  • Einsätze zur kurzfristigen Erledigung wichtiger öffentlicher Aufgaben

Entscheidend ist dabei immer, dass die Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus der besonderen Struktur des Dienstes entsteht (MVergV LSA §1).

2. Wann bekommst du keine Mehrarbeitsvergütung?

In bestimmten Konstellationen schließt das Gesetz eine zusätzliche Mehrarbeitsvergütung aus. Das betrifft vor allem Fälle, in denen du bereits andere besondere Zuschläge erhältst (MVergV LSA §2).

Keine Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich gezahlt bei:

  1. Auslandsdienstzuschlägen oder einem Auslandsverwendungszuschlag

  2. bestimmten besonderen Zulagen nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B

  3. weiteren speziellen Funktionszulagen

Der Hintergrund: Diese Zulagen sollen bereits besondere Belastungen oder Anforderungen im Dienst ausgleichen. Eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit wäre deshalb eine doppelte Begünstigung.

Es gibt allerdings Ausnahmen.

Beamte im Observations- oder Ermittlungsdienst, die überwiegend im Außendienst tätig sind, können Mehrarbeitsvergütung zusätzlich zu bestimmten Zulagen erhalten (MVergV LSA §2 Abs.1).

Auch Beamte in den Besoldungsgruppen A5 bis A8 können unter Umständen eine anteilige Mehrarbeitsvergütung bekommen. In diesem Fall wird nur der Betrag gezahlt, der über die Höhe der Zulage hinausgeht (MVergV LSA §2 Abs.1).

Wenn eine Zulage später wegfällt und durch eine Ausgleichszulage ersetzt wird, bleibt der Ausschluss ebenfalls bestehen. Das gilt solange, bis diese Ausgleichszulage mindestens zur Hälfte abgeschmolzen ist (MVergV LSA §2 Abs.2).

3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Mehrarbeitsvergütung erfüllt sein?

Damit du Mehrarbeitsvergütung bekommst, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Die wichtigste Grundlage ist zunächst, dass für dich eine gesetzliche Arbeitszeitregelung gilt. Das bedeutet, dass deine regelmäßige Arbeitszeit beamtenrechtlich festgelegt ist (LBG LSA §63 Abs.1).

Zusätzlich muss deine tatsächlich geleistete Arbeitszeit die monatliche Regelarbeitszeit deutlich überschreiten.

Eine Vergütung wird erst gezahlt, wenn deine Arbeitszeit die monatliche Sollarbeitszeit um mehr als fünf Stunden überschreitet (MVergV LSA §3 Abs.1).

Die ersten fünf Mehrarbeitsstunden im Monat bleiben also unvergütet.

Erst ab der sechsten Stunde entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung.

Besonderheiten bei Teilmonaten

Wenn du nur einen Teil eines Monats Dienst leistest, wird auch die Mindestgrenze entsprechend angepasst. Die Grenze von fünf Stunden wird dann anteilig berechnet (MVergV LSA §3 Abs.2).

Besonderheiten bei Wochenarbeitszeitmodellen

In manchen Bereichen gibt es keine feste tägliche Arbeitszeit. Dann wird Mehrarbeit nicht pro Tag, sondern nur anhand der wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt.

Fällt eine Dienstwoche teilweise in zwei verschiedene Monate, wird die Mehrarbeit dem Monat zugeordnet, in dem die Woche endet (MVergV LSA §3 Abs.3).

4. Wie hoch ist die Mehrarbeitsvergütung in Sachsen-Anhalt?

Wie viel du für eine Mehrarbeitsstunde bekommst, hängt von deiner Besoldungsgruppe ab. Die Höhe der Vergütung ist in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung genau festgelegt und wird regelmäßig durch Besoldungsanpassungen erhöht (MVergV LSA §4).

In den folgenden Tabellen siehst du die aktuell geltenden Beträge sowie die geplanten Anpassungen durch das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028. Für Lehrkräfte gelten dabei eigene Vergütungssätze pro Unterrichtsstunde (MVergV LSA §4 Abs.2).

4a. Höhe der aktuelle Mehrarbeitsvergütung

Die Vergütung bezieht sich auf Euro je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen nach Artikel 7 bis 9 des LBVAnpG 2026/2027/2028 bzgl. MVergV LSA §4

jeweilige Gruppe

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 2027

ab 2028

A 5

17,40 Euro

17,89 Euro

18,25 Euro

18,43 Euro

A 6 bis A 8

19,18 Euro

19,72 Euro

20,11 Euro

20,31 Euro

A 9 bis A 12

25,50 Euro

26,21 Euro

26,73 Euro

27,00 Euro

A 13 bis A 16

36,03 Euro

37,04 Euro

37,78 Euro

38,16 Euro

R 1 und R 2

36,03 Euro

37,04 Euro

37,78 Euro

38,16 Euro

4b. Höhe der aktuelle Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst

Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von der oberen Tabelle je Unterrichtsstunde nach Artikel 7 bis 9 des LBVAnpG 2026/2027/2028 bzgl. MVergV LSA §4

Lehrkräfte

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 2027

ab 2028

alle außer A12-13

40,79 Euro

41,93 Euro

42,77 Euro

43,20 Euro

A 12 *

43,54 Euro

44,76 Euro

45,66 Euro

46,12 Euro

A 13 **

53,17 Euro

54,66 Euro

55,75 Euro

56,31 Euro

  • *|** Inhaber von Lehrämtern, deren Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A12* bzw. A13** zugeordnet sind

Die in den Tabellen enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung geleistet werden.

5. Wie wird Mehrarbeit bei Teilzeitbeamten vergütet?

Für Beamte in Teilzeit gelten besondere Berechnungsregeln. Ziel ist es, Teilzeitkräfte finanziell genauso zu behandeln wie Vollzeitbeamte (MVergV LSA §5).

Solange deine Arbeitszeit noch unter der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten liegt, wird jede zusätzliche Stunde wie normale Arbeitszeit bezahlt.

Die Vergütung entspricht dann dem Stundenanteil der Besoldung eines vergleichbaren Vollzeitbeamten (MVergV LSA §5 Abs.1).

Wie wird der Stundenwert berechnet?

Um den Stundenwert zu ermitteln, wird die monatliche Besoldung eines vergleichbaren Vollzeitbeamten durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit geteilt.

Dafür verwendet die Verordnung eine feste Rechenformel (MVergV LSA §5 Abs.2):

Monatsbesoldung ÷ (4,348 × regelmäßige Wochenarbeitszeit)

Bestimmte Besoldungsbestandteile bleiben bei dieser Berechnung außen vor, wenn sie nicht anteilig gekürzt werden dürfen.

Mehrarbeit über die Vollzeit hinaus

Erst wenn du als Teilzeitbeamter mehr arbeitest als ein Vollzeitbeamter, gelten wieder die allgemeinen Regeln der Mehrarbeitsvergütung (MVergV LSA §5 Abs.3).

6. Was zählt überhaupt als Mehrarbeitsstunde?

Nicht jede zusätzliche Minute wird automatisch als volle Mehrarbeitsstunde angerechnet. Die Verordnung enthält genaue Regeln, wie Mehrarbeit zeitlich bewertet wird (MVergV LSA §6).

Grundsätzlich gilt: Eine Mehrarbeitsstunde entspricht einer vollen Zeitstunde.

Besonderheit beim Bereitschaftsdienst

Bei Bereitschaftsdiensten wird die Stunde nicht vollständig angesetzt. Stattdessen zählt nur der Anteil der Zeit, in dem erfahrungsgemäß tatsächlich gearbeitet wird.

Trotzdem wird bereits die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes selbst in angemessenem Umfang berücksichtigt (MVergV LSA §6 Abs.1).

Sonderregel im Schuldienst

Für Lehrer gilt eine besondere Umrechnung.

Hier werden drei Unterrichtsstunden rechnerisch wie fünf Arbeitsstunden behandelt (MVergV LSA §6 Abs.2).

Der Hintergrund ist, dass Unterrichtsstunden in der Regel kürzer sind als normale Zeitstunden.

Rundungsregel bei Mehrarbeit

Bei der monatlichen Berechnung kann es vorkommen, dass Bruchteile von Stunden entstehen.

Dann gilt folgende Rundungsregel (MVergV LSA §6 Abs.3):

  • 30 Minuten oder mehr werden auf eine volle Stunde aufgerundet

  • weniger als 30 Minuten werden nicht berücksichtigt

Diese Rundung erfolgt immer am Ende der monatlichen Berechnung der Mehrarbeitsstunden.

4. Wann bekommst du keine Mehrarbeitsvergütung?

In bestimmten Konstellationen schließt das Gesetz eine zusätzliche Mehrarbeitsvergütung aus. Das betrifft vor allem Fälle, in denen du bereits andere besondere Zuschläge erhältst (MVergV LSA §2).

Keine Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich gezahlt bei:

  1. Auslandsdienstzuschlägen oder einem Auslandsverwendungszuschlag

  2. bestimmten besonderen Zulagen nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B

  3. weiteren speziellen Funktionszulagen

Der Hintergrund: Diese Zulagen sollen bereits besondere Belastungen oder Anforderungen im Dienst ausgleichen. Eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit wäre deshalb eine doppelte Begünstigung.

Es gibt allerdings Ausnahmen.

Beamte im Observations- oder Ermittlungsdienst, die überwiegend im Außendienst tätig sind, können Mehrarbeitsvergütung zusätzlich zu bestimmten Zulagen erhalten (MVergV LSA §2 Abs.1).

Auch Beamte in den Besoldungsgruppen A5 bis A8 können unter Umständen eine anteilige Mehrarbeitsvergütung bekommen. In diesem Fall wird nur der Betrag gezahlt, der über die Höhe der Zulage hinausgeht (MVergV LSA §2 Abs.1).

Wenn eine Zulage später wegfällt und durch eine Ausgleichszulage ersetzt wird, bleibt der Ausschluss ebenfalls bestehen. Das gilt solange, bis diese Ausgleichszulage mindestens zur Hälfte abgeschmolzen ist (MVergV LSA §2 Abs.2).