Zuschläge

Erhälst du einen Familienzuschlag als Beamter in Sachsen-Anhalt?

Zuletzt geändert am 20.03.2026

Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung. Er soll besondere finanzielle Belastungen berücksichtigen, die sich aus den persönlichen Familienverhältnissen ergeben.

Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt vor allem davon ab, ob du verheiratet bist oder Kinder hast. Entscheidend ist dabei die sogenannte Stufe des Familienzuschlags, die sich nach deiner familiären Situation richtet (LBesG LSA §38 Abs.1).

1. Was bedeuten die Stufen beim Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag besteht aus mehreren Stufen. Welche Stufe für dich gilt, hängt davon ab, ob du verheiratet bist oder Kinder hast.

Aktuelle Familienzuschläge für das Jahr 2026 aus unserem Rechner

  • Familienzuschlag Ehe 169,04 €

  • Familienzuschlag 1. Kind 353,89 €

  • Familienzuschlag 2. Kind 353,89 €

  • Familienzuschlag 3. Kind 818,98 €

  • Familienzuschlag 4. Kind 818,98 €

2. Wann bekommst du den Familienzuschlag der Stufe 1?

Die Stufe 1 bekommst du in der Regel, wenn du verheiratet bist. Auch verwitwete oder geschiedene Beamte können diese Stufe erhalten, wenn sie zum Unterhalt verpflichtet sind (LBesG LSA §38 Abs.2).

Darüber hinaus kannst du den Familienzuschlag der Stufe 1 auch bekommen, wenn du eine andere Person dauerhaft in deinem Haushalt aufgenommen hast und ihr Unterhalt gewährst. Voraussetzung ist, dass du dazu gesetzlich verpflichtet bist oder die Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen deine Hilfe benötigt.

Nehmen mehrere Anspruchsberechtigte dieselbe Person in die gemeinsame Wohnung auf, wird der Familienzuschlag anteilig aufgeteilt (LBesG LSA §38 Abs.2).

3. Wann bekommst du den Familienzuschlag der Stufe 2 für Kinder?

Die Stufe 2 betrifft Beamte mit Kindern. Sie wird gewährt, wenn dir oder deinem Ehepartner Kindergeld zusteht.

Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Maßgeblich ist dabei die Entscheidung der Familienkasse über den Kindergeldanspruch (LBesG LSA §38 Abs.3).

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Familienzuschlag entsprechend. Wobei die Erhöhung ab dem dritten Kind ein fester Betrag ist.

4. Was gilt, wenn dein Ehepartner auch im öffentlichen Dienst arbeitet?

Wenn dein Ehepartner ebenfalls im öffentlichen Dienst arbeitet oder eine entsprechende Versorgung erhält, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 grundsätzlich nur zur Hälfte gezahlt.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Zuschlag wird weiterhin vollständig gezahlt, wenn

  • einer von euch vollzeitbeschäftigt ist oder

  • beide Teilzeit arbeiten und zusammen mindestens die Arbeitszeit einer Vollzeitstelle erreichen.

Sind beide Teilzeit beschäftigt und erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, wird der Zuschlag entsprechend eurer individuellen Arbeitszeiten berechnet (LBesG LSA §38 Abs.4).

5. Wer bekommt den Kinderanteil beim Familienzuschlag bei mehreren Berechtigten?

Manchmal haben mehrere Personen im öffentlichen Dienst Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, etwa beide Eltern.

In diesem Fall bekommt den Zuschlag grundsätzlich die Person, die auch das Kindergeld erhält oder vorrangig erhalten würde. Die Reihenfolge der Kinder richtet sich nach den Regelungen im Kindergeldrecht (LBesG LSA §38 Abs.5).

6. Gilt der Familienzuschlag auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. Alle Regelungen zum Familienzuschlag gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Das Gesetz stellt Lebenspartner vollständig Ehepartnern gleich (LBesG LSA §38 Abs.6).

7. Wann bekommst du einen ergänzenden Familienzuschlag?

Neben dem regulären Familienzuschlag gibt es in Sachsen-Anhalt einen ergänzenden Familienzuschlag. Dieser soll besondere familiäre Belastungen ausgleichen.

Du kannst diesen Zuschlag erhalten, wenn dein Ehepartner keine eigene Erwerbstätigkeit ausübt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Der Anspruch besteht beispielsweise, wenn dein Ehepartner

  • ein Kind unter drei Jahren betreut

  • einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegt

  • ein pflegebedürftiges minderjähriges Familienmitglied betreut

  • schwerbehindert ist

  • länger krank ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat

  • bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und nicht gesetzlich krankenversichert ist

Außerdem darf dein Ehepartner kein eigenes Einkommen von mindestens 350 Euro monatlich erzielen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (LBesG LSA §38a Abs.1).

Als Angehörige gelten dabei unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern sowie eigene Kinder oder Pflegekinder (LBesG LSA §38a Abs.2).

8. Wie hoch ist der ergänzende Familienzuschlag?

Der ergänzende Familienzuschlag beträgt 350 Euro pro Monat. Nach dem neuen Gesetzesentwurf soll der Familienzuschlag künftig 600 Euro betragen. Mehr dazu kannst du in der aktuellen Besoldungsrunde 2026-2028 nachlesen.

Allerdings wird der Betrag reduziert, wenn dein Ehepartner bestimmte Einkünfte erhält, zum Beispiel Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder Elterngeld. In diesem Fall wird der Zuschlag entsprechend gekürzt (LBesG LSA §38a Abs.3).

Auch hier gelten eingetragene Lebenspartner rechtlich wie Ehepartner (LBesG LSA §38a Abs.4).

9. Wann wird dein Familienzuschlag angepasst oder neu berechnet?

Der Familienzuschlag wird immer ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.

Ändern sich deine Familienverhältnisse, etwa durch Heirat, Geburt eines Kindes oder Wegfall des Kindergeldanspruchs, wird der Zuschlag entsprechend angepasst.

Fällt die Voraussetzung vollständig weg, endet die Zahlung ab dem Monat, in dem kein Anspruch mehr bestand (LBesG LSA §39).

Diese Regel gilt auch für den ergänzenden Familienzuschlag.

FAQ - Häufige Fragen zum Familienzuschlag für Beamte in Sachsen-Anhalt