für die Jahre 2025-2027

Besoldung Schleswig-Holstein 2025-2027: Nachzahlung, Familienzuschlag & neue Regeln im Überblick zur amtsangemessenen Alimentation

Zuletzt geändert am 21.04.2026

Der Gesetzesentwurf zur Besoldungsanpassung für Schleswig-Holstein bringt für die Jahre 2025 bis 2027 weitreichende Änderungen: gestaffelte Erhöhungen, rückwirkende Nachzahlungen für 2025, einen Anstieg des Familienzuschlags um kumuliert rund 11,4 % sowie einen grundlegend neu strukturierten Familienergänzungszuschlag ab 2027. In diesem Ratgeber findest du alle wichtigen Änderungen übersichtlich zusammengefasst mit Beispielen.

1. Die Besoldungsanpassung in Schleswig-Holstein 2025-2027

Kriterium

2025

2026

2027

Lineare Erhöhung

gestaffelt 3,2 % bis 4,58 %

4,0 % pauschal

3,8 % pauschal

Mindestbetrag

125 € (A 6 - A 15, B 1, C 1/2 kw, W 2/3)

-

-

Anwärter

keine Erhöhung

+ 60 € (01.04.)

+ 60 € (01.03.)

Versorgungsabzug A 1 - A 8

76,79 €

79,86 €

82,89 €

Die lineare Erhöhung um 3,8 % schließt den Dreijahreszyklus ab. Besonders ist vorallem im Jahr 2027 die Neuausrichtung des Familienergänzungszuschlags: Durch die granulare Staffelung nach Kinderzahl und die neue Einkommensgrenze wird der Zuschlag zielgenauer auf bedürftige Familien fokussiert im Einklang mit den vom BVerfG im September 2025 formulierten Maßstäben in Bezug auf das Median-Äquivalenzeinkommen. Mehr dazu unten beim Familienergänzungszuschlag.

2. Was ändert sich rückwirkend für die Beamten in Schleswig-Holstein für 2025?

Eine Übersicht für Beamte, Richter, Professoren, Pensionäre sowie Anwärter:

Besoldungsgruppe

Änderungen für 2025

Beamte A 6 - A 15

+ 3,2 % / mind. 125 € rückwirkend ab 01.01.2025

Beamte A 16

+ 3,64 % rückwirkend

Beamte B 1

+ 3,2 % / mind. 125 €

Beamte B 2 - B 11

+ 3,5 % bis + 4,58 % (steigend)

Beamte A 7 / A 9 / A 10 (bestimmte Stufen)

Zusätzliche Kleinkorrekturen (0,12 € - 7,00 €)

Beamte A 6 - A 8 mit Familie

Zusätzl.angepasster Fam.ergänzungszuschlag (0,6 - 2,3 %)

Richter R 1 - R 8

+ 3,26 % bis + 4,27 %

Professoren W 1 / W 2 / W 3

W 1: + 4,48 %; W 2 + W 3: + 3,2 % (mind. 125 €)

Pensionäre allgemein

Gleichlaufende Erhöhung der Versorgungsbezüge § 80a BeamtVG-SH

Pensionäre A 1 - A 8 ohne frühere Stellenzulage

Abzug von 76,79 € vom Grundgehalt

Hinterbliebene (Waisen)

Angepasste Staffelbeträge (+ ca. 3,2 %)

Beamte mit Erschwernisdiensten

Erhöhte Zulagen (Schicht-, Tauch-, Nachtdienst etc.)

Beamte mit Mehrarbeit

Neue, höhere Stundensätze

Anwärter

Keine Änderung in 2025 | Anhebung erst 01.04.2026

Lineare Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2025

Folgende Besoldungsgruppen erhalten eine lineare Erhöhung von 3,2 % mindestens aber 125 €

  • A 6 - A 15,

  • B 1,

  • C 1 kw, C 2 kw,

  • W 2, W 3

Zur prozentualen Steigerungen gehören die

  • Grundgehaltssätze

  • Familienzuschläge

  • Amtszulagen

  • Stellenzulagen

  • Erschwerniszulagen

  • Mehrarbeitsvergütung

Individuelle, prozentuale Erhöhungen gelten bei diesen Besoldungsgruppen:

Besoldungsgruppe

Erhöhung 2025

A 16

3,64%

B 2

3,50%

B 3, R 3

3,65%

B 4, R 4

3,92%

B 5, R 5

4,06%

B 6, R 6

4,17%

B 7, R 7

4,27%

B 8, R 8, W 1

4,48%

B 9, B 10, B 11

4,48%

C 3 kw / H 4

3,59%

C 4 kw

3,84%

R 1

3,26%

R 2

3,66%

Zusätzliche, kleine Korrekturen in A 7, A 9 und A 10

Damit das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen gewahrt bleibt, gibt es kleine Aufschläge auf den Mindestbetrag bzw. die lineare Anpassung:

Besoldungsgruppe

Zusätzl. Aufschlag

A 7 Stufe 2

+ 0,78 €

A 7 Stufe 3

+ 0,76 €

A 7 Stufe 4

+ 0,68 €

A 7 Stufe 5

+ 0,12 €

A 9 Stufe 2

+ 0,50 €

A 10 Stufe 2

+ 7,00 €

A 10 Stufe 4

+ 6,00 €

A 10 Stufe 5

+ 5,00 €

A 10 Stufe 6

+ 1,00 €

Familienergänzungszuschlag (§ 45a SHBesG)

  • Gilt nur für untere Stufen in A 6 bis A 8

  • Bedarfsgerechte Anpassung in einer Spanne von 0,6 % bis 2,3 %

  • Nimmt nicht an der linearen Anpassung teil, da er bedarfsbezogen ist

3. Was ändert sich zum 1. Januar 2026?

Pauschale Erhöhung um 4,0 % für alle Besoldungsgruppen:

Betroffener Bestandteil

Erhöhung

Grundgehaltssätze (A, B, C kw, R, W)

+ 4,0 %

Grundgehälter Hochschullehrer/Wegfallende Ämter

+ 4,0 %

Höchstbeträge Sondergrundgehälter und Zuschüsse

+ 4,0 %

Feste Zuschüsse zum Grundgehalt (Bundes-BesG Altrecht)

+ 4,0 %

Bemessungsgrundlagen der Zulagen nach Reformgesetz

+ 4,0 %

Anrechnungsbeträge Reformgesetz

+ 4,0 %

Amtszulagen (Übergeleitete Verordnung)

+ 4,0 %

Familienzuschlag (Anlage 6)

+ 4,0 %

Amts- und Stellenzulagen (Anlage 8)

+ 4,0 %

Funktionsleistungsbezüge (Anlage 9)

+ 4,0 %

4. Die Anpassung des Familienzuschlags für die Jahre 2025-2027

In Schleswig-Holstein bekommen die Beamten

  • + 3,2 % Anpassung für das Jahr 2025

  • + 4,0 % Anpassung für das Jahr 2026

  • + 3,8 % Anpassung für das Jahr 2027

  • kumuliert ≈ + 11,4 %

Familie

2025

2026

2027

Ehe / Lebenspartner (Stufe 1)

169,46 €

176,24 €

182,94 €

bei 1 Kind

+ 192,16 €

+ 199,85 €

+ 207,44 €

bei 2 Kindern

+ 192,16 €

+ 199,85 €

+ 207,44 €

ab dem 3. Kind

+ 496,62 €

+ 516,48 €

+ 536,11 €

4a. Familienzuschlag im Monat für die Jahre 2025-2027

In der folgenden Tabelle haben wir die monatlichen Gesamtbeträge des Familienzuschlags der Jahre 2025, 2026 und 2027 gegenübergestellt.

Gesamtbeträge für

2025 +3,2 %

2026 +4,0 %

2027 +3,8 %

Ehe / Lebenspartner (Stufe 1)

169,46 €

176,24 €

182,94 €

bei 1 Kind

361,62 €

376,09 €

390,38 €

bei 2 Kindern

553,78 €

575,94 €

597,82 €

bei 3 Kindern

1.050,40 €

1.092,42 €

1.133,93 €

bei 4 Kindern

1.547,02 €

1.608,90 €

1.670,04 €

+ jedes weitere Kind (zusätzl.)

496,62 €

516,48 €

536,11 €

4b. Familienzuschlag im Jahr für die Jahre 2024-2027

In der folgenden Tabelle haben wir die jährlichen Gesamtbeträge des Familienzuschlags der Jahre 2025, 2026 und 2027 gegenübergestellt.

Gesamtbeträge für

2024

2025

2026

2027

Ehe / Lebenspartner (Stufe 1)

1.970,52€

2.033,52 €

2.114,88 €

2.195,28 €

bei 1 Kind

4.204,92€

4.339,44 €

4.513,08 €

4.684,56 €

bei 2 Kindern

6.439,32€

6.645,36 €

6.911,28 €

7.173,84 €

bei 3 Kindern

12.213,96€

12.604,80 €

13.109,04 €

13.607,16 €

bei 4 Kindern

17.988,60€

18.564,24 €

19.306,80 €

20.040,48 €

+ jedes weitere Kind (zusätzl.)

5.774,64€

5.959,44 €

6.197,76 €

6.433,32 €

4c. Wie hoch fällt die Nachzahlung des Familienzuschlags für 2025 aus?

In der folgenden Tabelle haben wir die jährlichen Gesamtbeträge des Familienzuschlags von 2024 zu 2025 verglichen. Eine Familie mit 3 Kindern erhält für das Jahr 2025 eine Nachzahlung in Höhe von 390,84 €.

Gesamtbeträge für

Differenz 2024 zu 2025

Ehe / Lebenspartner (Stufe 1)

63,00 €

bei 1 Kind

134,52 €

bei 2 Kindern

206,04 €

bei 3 Kindern

390,84 €

bei 4 Kindern

575,64 €

+ jedes weitere Kind (zusätzl.)

184,80 €

4d. Anrechnungsbeträge nach § 43 Abs. 2 SHBesG

Für die Berechnung der Alimentation wird in den unteren Besoldungsgruppen ein Anrechnungsbetrag abgezogen:

Besoldungsgruppe

2025

2026

2027

A 6 - A 8

149,98 €

155,98 €

161,91 €

A 9 - A 12

159,25 €

165,62 €

171,91 €

5. Änderungen beim Familienergänzungszuschlag für die Jahre 2025-2027

In der Tabelle findest du eine Übersicht wie unterschiedlich die Besoldungsgruppen von der Anpassung betroffen sind. Die Spanne der Anpassung variiert ebenfalls über die Jahre 2025 bis 2027.

Merkmal

2025

2026

2027

Spanne Anpassung § 45a Abs. 1

0,6 % - 2,3 %

15 % - 25 %

12 % - 22 %

Geltungsbereich Abs. 1

A 6 - A 8

A 6 - A 10

A 6 - A 11

Im folgenden findest du für die jeweilige Besoldungsgruppe A6 bis A11 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 einen Vergleich für ein und zwei Kinder.

Im letzten Abschnitt findest du die Jahre 2025 bis 2027 für Familien ab 3 Kindern im Vergleich.

5a. Was ändert sich beim Familienergänzungszuschlag 2027?

Notwendige Nettosummen nach § 45a Abs. 1 Satz 1 SHBesG

Die Nettosumme der Besoldung der Eheleute / Lebenspartner / Elternteile darf diese Jahreswerte nicht überschreiten, damit der Familienergänzungszuschlag gewährt wird:

Anzahl Kinder

Jährlich

Monatlich

1 Kind

43.909,80 €

3.659,15 €

2 Kinder

54.590,64 €

4.549,22 €

3 Kinder

62.897,88 €

5.241,49 €

4 Kinder

71.205,12 €

5.933,76 €

5 Kinder

79.512,36 €

6.626,03 €

6 Kinder

87.819,60 €

7.318,30 €

7 Kinder

96.126,96 €

8.010,58 €

8 Kinder

104.434,20 €

8.702,85 €

9 Kinder

112.741,44 €

9.395,12 €

Pro zusätzlichem Kind steigt die Grenze um konstant 8.307,24 € pro Jahr. Das sind durchschnittlich um die 692,27 € pro Monat. Dies entspricht einem pauschalierten kindbezogenen Grundbedarf, den der Gesetzgeber für die Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation zugrunde legt.

Wichtig: Die Grenze gilt für die Nettosumme beider Partner gemeinsam (nicht allein für den Beamten). Zusätzlich gilt ab 2027 die neue, separate Einkommensgrenze für den Partner nach § 45a Abs. 3 (12-faches des maßgeblichen Zuschlags).Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

5b. Wann erhältst du den Familienergänzungszuschlag?

Der Familienergänzungszuschlag wird ab 2027 nur noch gezahlt, wenn der Ehepartner (oder der andere Elternteil) selbst kaum etwas verdient.

Der Zuschlag ist nur möglich für Beamtinnen und Beamte, die:

  1. in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 11 eingruppiert sind

  2. mindestens ein Kind haben

  3. verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder mit einem anderen Elternteil unterhaltspflichtig verbunden sind

Für Alleinerziehende ohne unterhaltspflichtigen zweiten Elternteil greift die Regel nicht. Sie bekommen den Zuschlag ohne diese zusätzliche Hürde.

Bei der neuen Prüfung des Partnereinkommens wird nur das Einkommen des Partners geprüft, nicht das des Beamten selbst.

Wer zählt als Partner?

  • die Ehefrau / den Ehemann

  • die Lebenspartnerin / den Lebenspartner

  • oder (wenn man nicht verheiratet ist) den anderen Elternteil, der für das Kind zahlen muss

Was wird bei deinem Partner geprüft?

Betrachtet wird „Gesamtbetrag der Einkünfte" nach § 2 Abs. 3 EStG, also die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Absatz 3 EStG).

Nicht mindernd wirken:

  • weitere Freibeträge

  • Sonderausgaben

  • Vorsorgeaufwendungen

Wie hoch darf das Partnereinkommen im Jahr sein?

Die Grenze ist nicht einheitlich. Sie richtet sich nach dem eigenen Zuschlag. Die Grenze ist bei jedem individuell der potenzielle monatlicher Familienergänzungszuschlag mal 12. Also sozusagen der jährliche mögliche Familienergänzungszuschlag.

Dabei wird über das ganze Kalenderjahr geprüft vom 01.01.-31.12.

Je niedriger der eigene Zuschlag, desto niedriger ist die Grenze für deinen Partner. Der Zuschlag soll nur dort helfen, wo das gesamte Familieneinkommen unter der verfassungsrechtlichen Mindestgrenze liegt. Wenn der Partner schon viel verdient, ist diese Schwelle bereits von selbst überschritten.

  1. Beispiel 1: Beamter A6 Stufe 2 mit 2 Kindern

    • Hier beträgt der Familienergänzungszuschlag monatlich 1.086 €. Daher liegt die Einkommensgrenze für deinen Partner bei 12 x 1.086€. Dein Partner darf ca. 13.000 € im Jahr verdienen. Ein Minijob (bis 6.456 €/Jahr) ist problemlos möglich, eine kleine Teilzeitstelle kann schon grenzwertig sein.

  2. Beispiel 2: Beamter A10 Stufe 4 mit 3 Kindern

    • Hier beträgt der Familienergänzungszuschlag monatlich 185 €. Daher liegt die Einkommensgrenze für deinen Partner bei 12 x 185€. Der Partner darf also nur ca. 2.200 €/Jahr verdienen. Nicht einmal ein halber Minijob wäre hier möglich.

6. Vergleich Nettoalimentation vs. Prekaritätsschwelle: A6 Stufe 2 für 3 bis 9 Kinder

Die Alleinverdienerfamilie in der niedrigsten Besoldungsgruppe A6 Stufe 2 liegt in allen drei Jahren und für jede Familiengröße von drei bis neun Kindern oberhalb der verfassungsrechtlichen Mindestbesoldung.

Ausgenommen in 2027 ergaben unsere Nachrechnungen bei fünf Kindern ein Minus in Höhe von 127,56 € und damit eine Unterschreitung, keinen Überschuss. Das Ergebnis der Rechnung auf Seite 144 des Gesetzesentwurf müsste 79.560,92€ lauten und nicht 79.384,80 €, somit würde der Abstand von 48,56€ stimmen.

Auffallend ist die drastische Reduktion des Abstands zwischen Nettoalimentation und Mindestbesoldung im Jahr 2027 gegenüber den Vorjahren.

In den Jahren 2025 und 2026 lag die Nettoalimentation bei kinderreichen Familien teilweise 20.000 € und mehr über der verfassungsrechtlichen Untergrenze. Dieser Puffer entstand durch die alte Pauschalstruktur des Familienergänzungszuschlags. Feste Monatsbeträge von 234 € für 3. Kinder bis 592 € ab 8. Kindern wurden unabhängig vom tatsächlichen Bedarf gezahlt.

Ab 2027 wird der Familienergänzungszuschlag in § 45a Abs. 2 und 3 SHBesG grundlegend neu bewertet. Der Zuschlag ist jetzt so bemessen, dass die Alimentation die Prekaritätsschwelle sehr genau erreicht. Es gibt nur noch kleine Überschüsse von nur noch 30 bis 50 €. Ergänzend greift die neue Einkommensgrenze für den Partner (12-faches des maßgeblichen Zuschlags), wodurch die Leistung nur noch dort ankommen soll, wo sie verfassungsrechtlich geboten ist.

Alle Tabellen basieren auf der niedrigsten Besoldungsgruppe A6 Eingangsstufe Stufe 2 als alleinverdienende Beamtenfamilie.

7. Erschwerniszulagen 2025-2027

Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt zusätzliche Vergütungen für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst unter besonders belastenden Umständen verrichten. Dazu zählen etwa Dienste zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst), Schicht- und Wechselschichtdienst, Tauchertätigkeiten, Einsätze auf seegehenden Schiffen, Tätigkeiten im Notfallsanitätsdienst sowie besondere polizeiliche Einsätze (z. B. MEK/SEK, Personenschutz).

Ziel der Verordnung ist es, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen körperlichen, zeitlichen oder psychischen Mehrbelastungen finanziell auszugleichen. Die Zulagen werden entweder stundenweise oder als feste Monatsbeträge gewährt und regelmäßig an die allgemeine Besoldungsentwicklung angepasst.

Tabellen laut Entwurf gültig ab:

  • 01.01.2025

  • 01.01.2026

  • 01.01.2027

Regelung

Art des Dienstes

2025

2026

2027

2024

§ 4 Abs. 1 Nr. 1

Sonn-/Feiertagsdienst

4,34€

4,51€

4,68€

4,21€

§ 4 Abs. 1 Nr. 2

Samstagsdienst (13-20 Uhr)

0,90€

0,94€

0,98€

0,87€

§ 4 Abs. 1 Nr. 3

Nachtdienst (20-6 Uhr)

1,75€

1,82€

1,89€

1,70€

§ 4 Abs. 2 Nr. 1

Nacht-/Sonntagsdienst (Polizei/Justiz)

5,38€

5,60€

5,81€

5,21€

§ 4 Abs. 2 Nr. 2

Samstagsdienst (Polizei/Justiz)

1,49€

1,55€

1,61€

1,44€

§ 8 Abs. 1

Tauchen (ohne Gerät)

3,26€

3,39€

3,52€

3,16€

§ 8 Abs. 2

Tauchen (mit Gerät, Tiefenstaffel)

13,51€ / 16,38€ / 20,35€ / 26,22€ / 5,24€

14,05€ / 17,04€ / 21,16€ / 27,27€ / 5,45€

14,58€ / 17,69€ / 21,96€ / 28,31€ / 5,66€

13,09€ / 15,87€ / 19,72€ / 25,41€ / 5,08€

§ 10 Abs. 1

Borddienst (Seeschiffe)

0,58€ / 70,77€

0,60€ / 73,60€

0,62€ / 76,40€

0,56€ / 68,58€

§ 12 Abs. 2

Notfallsanitäterdienst

2,40€

2,50€

2,60€

2,33€

§ 13 Abs. 2

Maritime Notfallvorsorge

20,36€ / 16,38€

21,17€ / 17,04€

21,97€ / 17,69€

19,73€ / 15,87€

§ 16 Abs. 1

Wechselschichtdienst

120,61€

125,43€

130,20€

116,87€

§ 16 Abs. 2

Schichtdienst (gestaffelt)

72,38€ / 54,29€ / 42,20€

75,28€ / 56,46€ / 43,89€

78,14€ / 58,61€ / 45,56€

70,14€ / 52,61€ / 40,89€

§ 17

Besondere Einsätze (MEK/SEK, Personenschutz, BePo)

353,86€ / 176,94€ / 117,96€

368,01€ / 184,02€ / 122,68€

381,99€ / 191,01€ / 127,34€

342,89€ / 171,45€ / 114,30€

§ 18 Abs. 3

Maschinenraumdienst

18,09€ / 0,90€

18,81€ / 0,94€

19,52€ / 0,98€

17,53€ / 0,87€

8. Mehrarbeitsvergütung in Schleswig Holstein 2025-2027

Die Mehrarbeitsvergütung ist die Bezahlung, die Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leisten und diese Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden kann. Voraussetzung ist u. a., dass die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und mehr als fünf Stunden im Kalendermonat beträgt (§ 3 MVergV SH). Die nachfolgenden Stundensätze ergeben sich aus der jährlichen Anpassung der Besoldung in Schleswig-Holstein und gelten jeweils ab dem 1. Januar des angegebenen Jahres.

Tabellen laut Entwurf gültig ab:

  • 01.01.2025

  • 01.01.2026

  • 01.01.2027

Allgemeine Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1)

Besoldungsgruppe

2025

2026

2027

A 5 - A 8

18,95€

19,71€

20,46€

A 9 - A 12

26,01€

27,05€

28,08€

A 13 - A 16

35,86€

37,29€

38,71€

Mehrarbeit im Schuldienst (§ 4 Abs. 3) je Unterrichtsstunde

Nr.

2024

2025

2026

2027

1

23,44€

24,19€

25,16€

26,12€

2

29,03€

29,96€

31,16€

32,34€

3

34,48€

35,58€

37,00€

38,41€

4

40,30€

41,59€

43,25€

44,89€

5

40,30€

41,59€

43,25€

44,89€

Zuordnung der Nummern (§ 4 Abs. 3):

  1. Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (Grundfall)

  2. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt; Einstiegsämter mind. A 12

  3. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt; Einstiegsämter A 13

  4. Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen

  5. Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt an Fachhochschulen

9. Unfallausgleichstabelle § 39 Abs. 1 für 2026 & 2027

Nach § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter einen Unfallausgleich, wenn infolge eines Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 20 länger als sechs Monate vorliegt. Die Leistung wird zusätzlich zu den Dienst-, Anwärter- oder Ruhegehaltsbezügen gezahlt und besteht, solange der entsprechende Zustand andauert. Auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt der Anspruch bestehen.

Die Höhe des Unfallausgleichs richtet sich nach dem festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, der die allgemeinen Auswirkungen der unfallbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen berücksichtigt. Bestand bereits vor dem Dienstunfall ein abschätzbarer GdS, wird nur der durch den Dienstunfall verursachte Anteil zugrunde gelegt. Bei wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse wird der Unfallausgleich neu festgestellt; die betroffene Person ist hierzu auf Anordnung der obersten Dienstbehörde zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.

Die im Gesetz genannten Beträge werden regelmäßig angepasst. Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Werte des Unfallausgleichs nach § 39 Abs. 1 SHBeamtVG für die Jahre 2026 und 2027 im Überblick:

Grad der Schädigungsfolgen bis

2026

2027

25

162,06 €

168,22 €

30

196,55 €

204,02 €

40

267,81 €

277,99 €

50

440,22 €

456,95 €

60

495,39 €

514,21 €

70

680,45 €

706,31 €

80

811,48 €

842,32 €

90

977,00 €

1.014,13 €

100

1.085,04 €

1.126,27 €

Besonderheit: Für Pensionäre mit Grundgehalt A 1 - A 8 (ohne frühere Stellenzulage nach § 47 Nr. 1/2 SHBesG) wird das Grundgehalt ab 01.01.2026 um 79,86 € vermindert (statt 76,79 € in 2025).