für die Jahre 2025-2028

Besoldung Hamburg 2025-2028: rückwirkende Einmalzahlungen, Familienzuschlag & neue Regeln im Überblick

Zuletzt geändert am 15.06.2026

Dieser Ratgeber erklärt Dir, wie sich Deine Besoldung und Deine Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2026, 2027 und 2028 ändern. Grundlage ist der Entwurf des „Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2026/2027/2028". Du erfährst, zu welchen Stichtagen wie viel mehr Geld kommt, welche Gruppen besondere Festbeträge bekommen und welche Zulagen strukturell steigen. Wir arbeiten dabei ausschließlich mit den Beträgen aus dem Gesetzentwurf und den darin geänderten Verordnungen.

Stand: Gesetzentwurf, veröffentlicht am 11. Juni 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen und noch nicht verkündet. Bis zur Verkündung können sich Beträge und Stichtage noch ändern.

Das Wichtigste in Kürze

Die wichtigsten Punkte des Entwurfs auf einen Blick. Die Details findest Du in den nummerierten Abschnitten darunter.

  • Drei Stufen linear: Deine Bezüge steigen um +2,8 % (ab 1. April 2026), +2,0 % (ab 1. März 2027) und +1,0 % (ab 1. Januar 2028).

  • Sockel für untere Gruppen: In den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 sowie Teilen von A 7 bis A 10 gibt es ab 1. April 2026 +100 Euro statt der 2,8 %.

  • Anwärter: Der Anwärtergrundbetrag steigt um +60 Euro (2026), +4,2 % (2027) und +2,0 % (2028).

  • Familienzuschlag ab drittem Kind: 635 Euro (ab 1. April 2026), 670 Euro (ab 1. März 2027).

  • Schicht- und Wechselschichtzulage: Ab 1. Juli 2026 deutlich höher (Wechselschicht von 102,26 auf 200 Euro).

  • Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug: Die Stellenzulagen nach §§ 49, 50 und 51 HmbBesG steigen ab 1. August 2026.

  • Zwei neue Zulagen ab 1. Februar 2026: Sozial- und Erziehungsdienst (50 Euro) und bürgernahe Dienste (100 Euro).

  • Sonderzahlungen: Eine Einmalzahlung mit den Dezember-Bezügen 2025 (7,5 %) und eine neue jährliche Sonderzahlung im Dezember (27,5 %).

  • Wegfall: Der Besoldungsergänzungszuschuss (§ 45a) entfällt ersatzlos, die Angleichungszulage (§ 73a) wird in die neue Sonderzahlung überführt. Details in Teil 2.

  • Versorgung: Pensionen, Witwen- und Waisengeld steigen zu denselben Stichtagen mit.

1. Stichtage und lineare Erhöhung der Besoldung nach §§ 2, 5 und 8 Anpassungsgesetz in Hamburg für 2026–2028

Deine Besoldung steigt in Hamburg in drei linearen Stufen: 2,8 Prozent ab dem 1. April 2026, 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027 und 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028 (§§ 2, 5 und 8 des Anpassungsgesetzes). „Linear" heißt: Auf den jeweils zuletzt geltenden Betrag kommt der Prozentsatz oben drauf.

Die lineare Erhöhung erfasst die Grundgehaltssätze, den Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3, die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage (§ 48 HmbBesG) sowie die Leistungsbezüge (§§ 32, 33 und 38 HmbBesG). Auch die Mehrarbeitsvergütung und ein Teil der Erschwerniszulagen ziehen mit, dazu mehr in den Abschnitten 5 und 6.

Bezügebestandteil

Worum geht's

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

Lineare Besoldung

Grundgehälter, Familienzuschlag Stufen 1–3, Amts- und allgemeine Stellenzulage, Leistungsbezüge

bisherige Beträge

+2,8 %

+2,0 %

+1,0 %

Anwärtergrundbeträge

Bezüge im Vorbereitungsdienst

bisherige Beträge

+60 Euro

+4,2 %

+2,0 %

Familienzuschlag Stufe 4 und folgende

Zuschlag ab dem dritten Kind

bisheriger Betrag

635 Euro

670 Euro

+1,0 %

Die konkreten Grundgehaltssätze je Besoldungsgruppe und Stufe findest Du im Rechner und in den Tabellen.

2. Wegfall von Leistungen: Besoldungsergänzungszuschuss (§ 45a) und Angleichungszulage (§ 73a) HmbBesG in Hamburg

Der Entwurf streicht zwei bisherige Leistungen, den Besoldungsergänzungszuschuss und die Angleichungszulage (Artikel 8 des Entwurfs). Für Betroffene ist das ein Wegfall und damit eine geldwerte Minderung. Es handelt sich nicht um eine prozentuale Anpassung, sondern um eine ersatzlose Aufhebung beziehungsweise eine Überführung in eine andere Leistung.

3. Familienzuschlag nach Anlage VII HmbBesG in Hamburg für 2026–2028

Dein Familienzuschlag steigt in mehreren Schritten, teils linear, teils über Festbeträge. Die Stufen 1 bis 3 ziehen mit den linearen Anpassungen mit, der Zuschlag ab dem dritten Kind (Stufe 4 und folgende) wird über feste Eurobeträge geregelt.

Der Familienzuschlag setzt sich aus einem Anteil nach § 45 Absatz 1 HmbBesG (verheiratet oder verpartnert) und einem kinderbezogenen Anteil nach § 45 Absatz 2 zusammen. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtbeträge aus Anlage VII des HmbBesG für die drei Stichtage. Die Werte vor dem 1. April 2026 sind nicht Teil des Entwurfs und daher hier nicht aufgeführt.

Stufe

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

Stufe 1 (verheiratet)

165,84

169,15

170,85

Stufe 2 (1 Kind)

358,98

366,15

369,82

Stufe 3 (2 Kindern)

552,12

563,16

568,80

Stufe 4 (3 Kindern)

1.187,12

1.233,16

1.238,80

jedes weitere Kind

+ 635

+ 670

+ 670

Übrigens: Für die unteren Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 gibt es kinderbezogene Erhöhungsbeträge obendrauf, etwa je 20,45 Euro je weiterem Kind in A 4 (Anlage VII HmbBesG).

Gut zu wissen: Für Kinder, die am Tag der Verkündung bereits im Familienzuschlag berücksichtigt waren, gilt für den Anteil nach § 45 Absatz 2 (Stufe 4 und folgende) eine Übergangsregel: 770 Euro bis 28. Februar 2027 und danach 720 Euro bis 31. Dezember 2027 (Artikel 28 Absatz 1).

Beispiel: Du hast zwei Kinder und beziehst Familienzuschlag der Stufe 3. Ergebnis: Ab dem 1. April 2026 sind das 552,12 Euro im Monat, ab dem 1. März 2027 dann 563,16 Euro.

4. Anwärtergrundbeträge nach Anlage VIII HmbBesG in Hamburg für 2026–2028

Als Anwärterin oder Anwärter bekommst Du mehr Geld, und zwar zuerst über einen Festbetrag und danach prozentual.

Der Anwärtergrundbetrag steigt :

  • um 60 Euro ab dem 1. April 2026

  • um 4,2 Prozent ab dem 1. März 2027 und

  • um 2,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028

    (§ 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 des Anpassungsgesetzes).

Wie hoch Dein Grundbetrag ist, hängt vom Einstiegsamt ab, in das Du nach dem Vorbereitungsdienst unmittelbar eintrittst. Die folgende Tabelle zeigt die Beträge aus Anlage VIII HmbBesG für die drei Stichtage.

Einstiegsamt

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

A 4

1.430,55

1.490,55

1.520,55

A 5 bis A 8

1.556,18

1.621,54

1.653,97

A 9 bis A 11

1.612,33

1.680,05

1.713,65

A 13

1.827,17

1.903,91

1.941,99

Beispiel: Du machst Deinen Vorbereitungsdienst für ein Einstiegsamt in A 9. Ergebnis: Ab dem 1. April 2026 erhältst Du einen Anwärtergrundbetrag von 1.612,33 Euro im Monat.

5. Mehrarbeitsvergütung nach § 4 HmbMVergVO in Hamburg für 2026–2028

Deine Mehrarbeitsvergütung steigt linear in denselben drei Stufen wie die Besoldung (§ 4 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung, HmbMVergVO). Mehrarbeitsvergütung bekommst Du, wenn Du über Deine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leistest und die Mehrarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Es gibt zwei Sätze: einen allgemeinen Stundensatz und einen besonderen Satz für Lehrkräfte.

5.1 Allgemeine Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Absatz 1 HmbMVergVO)

Der allgemeine Stundensatz richtet sich nach Deiner Besoldungsgruppe.

Besoldungsgruppen (amtliche Bezeichnung)

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

A 4 bis A 8

18,35

18,86

19,24

19,43

A 9 bis A 12

25,15

25,85

26,37

26,63

A 13 bis A 16 sowie R 1 und R 2

34,12

35,08

35,78

36,13

Beispiel: Du bist in A 9 und leistest im April 2026 zehn vergütungsfähige Mehrarbeitsstunden. Ergebnis: 10 Stunden mal 25,85 Euro ergeben 258,50 Euro.

5.2 Mehrarbeit im Schuldienst für Lehrkräfte (§ 4 Absatz 2 HmbMVergVO)

Für Lehrkräfte, für die die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung gilt, gibt es einen eigenen Satz je Unterrichtsstunde.

Besoldungsgruppen (amtliche Bezeichnung)

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

A 9 bis A 11

23,04

23,69

24,16

24,40

A 12

28,53

29,33

29,92

30,21

A 13 bis A 16

39,60

40,71

41,52

41,94

6. Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach §§ 4, 4a und 4b HmbEZulVO in Hamburg für 2026–2028

Wenn Du zu ungünstigen Zeiten arbeitest, steigen Deine Stundenzulagen linear in drei Stufen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung, HmbEZulVO). Erfasst sind die Grundbeträge in § 4 (Dienst zu ungünstigen Zeiten), § 4a (besonders belastende Dienste im Polizeivollzug) und § 4b (besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst).

Der Entwurf hebt dabei nur die jeweils ersten Stundenbeträge an.

Zulage Nr.

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 | Sonn- und Feiertage

4,15

4,27

4,35

4,40

§ 4a / § 4b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | Polizei/Feuerwehr, Grundtatbestand

4,16

4,28

4,36

4,41

§ 4a / § 4b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | Polizei/Feuerwehr, Freitag/Samstag/Vorfeiertag

5,34

5,49

5,60

5,66

Wichtig: Die übrigen Beträge in § 4 (0,77 Euro für Samstage zwischen 13 und 20 Uhr, 1,28 Euro für die Nachtzeit) sowie der Betrag von 1,28 Euro in § 4b Nr. 3 bleiben unverändert. Der Entwurf sieht hierfür keine weitere Änderung vor.

7. Schicht- und Wechselschichtzulage nach § 14 HmbEZulVO in Hamburg ab 2026

Die Schicht- und Wechselschichtzulagen steigen ab dem 1. Juli 2026 (§ 14 HmbEZulVO). Anders als bei den linearen Anpassungen handelt es sich hier nicht um einen Prozentaufschlag, sondern um neue, fest gesetzte Monatsbeträge. Diese Sonderänderung gilt in einem einzigen Schritt; für 2027 und 2028 sieht der Entwurf keine weitere Änderung des § 14 vor.

Die Wechselschichtzulage erhältst Du bei ständigem Wechselschichtdienst mit Nachtschichtanteil. Die Schichtzulagen nach Absatz 2 gelten gestaffelt nach der Zeitspanne Deines Schichtdienstes.

Zulage

bis 30.6.2026

ab 1.7.2026

Wechselschichtzulage (§ 14 Abs. 1) ständiger Wechselschichtdienst mit Nachtschicht

102,26

200,00

Schichtzulage (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) Unterbrechung höchstens 48 Stunden

61,36

171,45

Schichtzulage (§ 14 Abs. 2 Nr. 2) über eine Zeitspanne von mind. 18 Stunden

46,02

125,58

Schichtzulage (§ 14 Abs. 2 Nr. 3) über eine Zeitspanne von mind. 13 Stunden

35,79

100,00

Beispiel: Du bist im ständigen Wechselschichtdienst und beziehst die Wechselschichtzulage. Ergebnis: Ab dem 1. Juli 2026 steigt sie von 102,26 Euro auf 200,00 Euro, also um 97,74 Euro im Monat.

8. Neue Zulagen nach §§ 55c und 57 HmbBesG in Hamburg ab 2026

Der Entwurf führt zwei neue monatliche Zulagen ein, die es so bisher nicht gab (Artikel 2 des Entwurfs, Anlage IX HmbBesG). Beide gelten ab dem 1. Februar 2026 und sind feste Monatsbeträge, die nicht an den linearen Stufen teilnehmen.

8.1 Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst (§ 55c HmbBesG)

Diese Zulage von 50 Euro im Monat erhältst Du, wenn Du überwiegend in den Gesundheits- und sozialen Diensten tätig bist (§ 55c HmbBesG). Dazu zählen unter anderem soziale Hilfen, Jugend- und Familienhilfe, der öffentliche Gesundheitsdienst, die Straffälligen- und Gerichtshilfe sowie die pädagogische Begleitung an staatlichen Schulen.

Bei Teilzeit wird die Zulage anteilig gewährt. Sie entfällt, wenn Du für denselben Zeitraum eine bestimmte andere Zulage beziehst (etwa nach §§ 49, 50, 50a, 51, 53 oder 55).

8.2 Zulage für bürgernahe Dienste (§ 57 HmbBesG)

Diese Zulage von 100 Euro im Monat erhältst Du, wenn Du in einer Organisationseinheit arbeitest, die mindestens zur Hälfte bürgernahe Dienstleistungen erbringt, und Du dort unmittelbaren Kundenkontakt oder direkte Antragsbearbeitung hast (§ 57 HmbBesG).

Wichtig: Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Sie wird nicht gezahlt, wenn der Bürgerkontakt bereits das prägende Merkmal Deiner Ausbildung ist oder wenn Du Leitungsaufgaben ohne überwiegenden Außenkontakt wahrnimmst. Sie entfällt zudem neben bestimmten anderen Zulagen (etwa §§ 49, 50, 50a, 51, 53, 55 und 55c).

9. Stellenzulagen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug nach §§ 49, 50 und 51 HmbBesG in Hamburg ab 2026

Die Stellenzulagen für Polizei, Steuerfahndung, Feuerwehr und Justizvollzug steigen ab dem 1. August 2026 (Anlage IX HmbBesG). Für 2027 und 2028 bleiben diese Beträge anschließend unverändert.

Zulage (amtliche Bezeichnung)

Worum geht's

bis 31.7.2026

ab 1.8.2026

§ 49 nach 1 Jahr

Polizei u.Steuerfahndungsdienst

85,00

95,00

§ 49 nach 2 Jahren

Polizei u. Steuerfahndungsdienst

170,00

180,00

§ 50 nach 1 Jahr

Feuerwehrzulage

85,00

95,00

§ 50 nach 2 Jahren

Feuerwehrzulage

170,00

180,00

§ 51

Justizvollzugs- und psychiatrische Krankeneinrichtungen

170,00

180,00

Gut zu wissen: Die allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG steigt dagegen linear mit den drei Stufen mit, sie gehört nicht zu dieser strukturellen Sonderanhebung.

Beispiel: Du bist Polizeivollzugsbeamter und beziehst nach zwei Jahren die Zulage nach § 49. Ergebnis: Ab dem 1. August 2026 steigt sie von 170,00 Euro auf 180,00 Euro im Monat.

10. Unfallausgleich nach § 39 HmbBeamtVG in Hamburg für 2026–2028

Der Unfallausgleich steigt linear in drei Stufen (§ 39 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, HmbBeamtVG). Du erhältst ihn, wenn nach einem Dienstunfall ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 länger als sechs Monate vorliegt. Der GdS ist der amtliche Maßstab dafür, wie stark sich die anerkannten Unfallfolgen in allen Lebensbereichen auswirken.

Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Beträge je GdS-Stufe.

Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

30

189

194

198

200

40

257

264

269

272

50

382

393

401

405

60

477

490

500

505

70

654

673

685

692

80

781

803

819

827

90

938

964

983

993

100

1.043

1.072

1.093

1.104

Beispiel: Bei Dir wurde infolge eines Dienstunfalls ein GdS von 50 festgestellt. Ergebnis: Ab dem 1. April 2026 beträgt Dein monatlicher Unfallausgleich 393 Euro.

11. Versorgungsbezüge nach dem Anpassungsgesetz in Hamburg für 2026–2028

Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger steigen Deine Bezüge zu denselben Stichtagen wie die aktive Besoldung, also um 2,8 Prozent, 2,0 Prozent und 1,0 Prozent. Die §§ 4, 7 und 10 des Anpassungsgesetzes ordnen an, dass die jeweilige Erhöhung für die Bezügebestandteile gilt, die Deiner Versorgung zugrunde liegen. Das betrifft Ruhegehalt, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld.

Zusätzlich passt der Entwurf einzelne feste Beträge im HmbBeamtVG an. Stellvertretend zeigt die Tabelle den Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a, einen Zuschlag, der unter bestimmten Voraussetzungen zum Witwen- und Witwergeld oder zum Ruhegehalt tritt.

Bezügebestandteil

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

Erhöhungsbetrag (§ 61 Abs. 2a)

58,87

60,52

61,73

62,35

Das bedeutet für Dich: Deine Pension wird nicht eingefroren, sondern wandert mit der allgemeinen Anpassung mit. Weitere technische Versorgungswerte (etwa die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 und die Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach §§ 56 bis 58) ändert der Entwurf ebenfalls. Diese Details ergänzen wir im nächsten Schritt.

12. rückwirkende Einmalzahlung 2025 und jährliche Sonderzahlung in Hamburg

Zusätzlich zur laufenden Erhöhung gibt es eine Einmalzahlung und eine neu geregelte jährliche Sonderzahlung. Beide knüpfen an Deine im jeweiligen Jahr bezogenen Bezüge an.

Die Einmalzahlung erhältst Du mit den Bezügen für Dezember 2025, wenn Du im Jahr 2025 Anspruch auf Dienstbezüge hattest (Artikel 6 des Entwurfs). Sie beträgt 7,5 Prozent des Zwölftels der im Jahr 2025 bezogenen Summe aus Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, dem Zuschlag nach § 8 Satz 2 HmbBesG, Grundleistungsbezug sowie besonderen Leistungs- und Funktionsleistungsbezügen.

Die jährliche Sonderzahlung wird über das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz neu gefasst (Artikel 7). Du erhältst sie mit den Dezember-Bezügen in Höhe von 27,5 Prozent des Zwölftels derselben Bezügebestandteile. Versorgungsberechtigte erhalten eine Sonderzahlung nach Maßgabe des Sonderzahlungsgesetzes (§ 61 Absatz 3 HmbBeamtVG).

Beispiel: Deine maßgebliche Jahressumme 2025 beträgt 48.000 Euro. Ergebnis: Ein Zwölftel sind 4.000 Euro, davon 7,5 Prozent ergeben eine Einmalzahlung von 300 Euro im Dezember 2025.

13. rückwirkende Einmalzahlung 2011/2012 und Nachzahlung für kinderreiche Familien in Hamburg

Der Entwurf regelt auch zwei Nachzahlungen für zurückliegende Jahre. Sie betreffen Dich nur, wenn Du in den Jahren 2011 und 2012 zum berechtigten Personenkreis gehört hast.

14. Reisekostenrecht: Wegstreckenentschädigung nach § 7 Reisekostengesetz in Hamburg ab 2027

Wenn Du für Dienstreisen Dein privates Fahrzeug nutzt, gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Sätze für die Wegstreckenentschädigung (§ 7 des Hamburgischen Reisekostengesetzes, geändert durch Artikel 26 des Entwurfs). Der Entwurf fasst § 7 Absatz 1 vollständig neu.

Beförderungsmittel

ab 1.1.2027

privates Kraftfahrzeug

30 Cent

anderes motorisiertes privates Fahrzeug

20 Cent

Höchstbetrag je Dienstreise

90 Euro

Wichtig: Ausnahmen von der Obergrenze von 90 Euro müssen vor Antritt der Dienstreise genehmigt werden und sind nur zulässig, wenn die Nutzung unumgänglich ist. Daneben ändert der Entwurf Formvorschriften, etwa die Anordnung von Dienstreisen in Schriftform oder in einem elektronischen Verfahren.

Beispiel: Du fährst mit dem privaten Pkw 120 Kilometer für eine Dienstreise. Ergebnis: 120 Kilometer mal 30 Cent ergeben 36 Euro, die unter dem Höchstbetrag von 90 Euro liegen und damit voll erstattet werden.

15. Vollstreckungsvergütung nach der VollstrVergVO in Hamburg ab 2026

Bist Du im Vollstreckungsdienst tätig, steigen Deine Höchstbeträge spürbar (Vollstreckungsvergütungsverordnung, VollstrVergVO, geändert durch Artikel 27 des Entwurfs). Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Es handelt sich um eine Anhebung fester Beträge, nicht um eine lineare Prozenterhöhung.

Zunächst der Höchstbetrag, den die Vergütung für einen einzelnen Vollstreckungsauftrag nicht übersteigen darf.

Vorschrift und Gruppe

bisher

ab 1.1.2026

§ 2 (Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher)

59,82

99,90

§ 4 (Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg)

19,94

33,30

§ 6 (Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung)

19,94

33,30

Dazu kommen die Jahreshöchstbeträge nach § 7, der vollständig neu gefasst wird.

Gruppe

bisher

ab 1.1.2026

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

2.392,85

4.000,00

Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg

1.435,71

2.400,00

Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

1.914,28

3.200,00

Gut zu wissen: Als anteilige Höchstbeträge gelten künftig für Gerichtsvollzieher 333,33 Euro monatlich oder 1.000 Euro vierteljährlich, für die Kasse.Hamburg 200 Euro monatlich oder 600 Euro vierteljährlich und für die Finanzverwaltung 266,67 Euro monatlich oder 800 Euro vierteljährlich. Für jeden fehlenden Kalendertag werden anteilig 11,11 Euro (Gerichtsvollzieher), 6,66 Euro (Kasse.Hamburg) beziehungsweise 8,88 Euro (Finanzverwaltung) abgezogen.

Übrigens: Die Vergütungssätze selbst (15 Prozent bei Gerichtsvollziehern, 50 Prozent bei der Kasse.Hamburg und die gestaffelten Sätze bei der Finanzverwaltung) ändert der Entwurf nicht. Auch verbleiben Dir oberhalb des Jahreshöchstbetrags weiterhin 40 Prozent des Mehrbetrages.

Beispiel: Als Gerichtsvollzieher erreichst Du in einem Auftrag eine Vergütung, die rechnerisch über dem Einzelhöchstbetrag liegt. Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2026 ist je Einzelauftrag im Regelfall bei 99,90 Euro Schluss statt wie bisher bei 59,82 Euro.

16. Versorgungsdetails: ruhegehaltfähige Dienstbezüge und Versorgungszuschläge nach §§ 5, 56–58 HmbBeamtVG in Hamburg für 2026–2028

Neben der allgemeinen Anpassung der Versorgung passt der Entwurf einzelne feste Beträge im Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) an. Das betrifft den Abzug bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5) und die Zuschläge für Kindererziehung und Pflege (§§ 56 bis 58). Beide ziehen linear in den drei Stufen mit, also 2,8 Prozent ab 1. April 2026, 2,0 Prozent ab 1. März 2027 und 1,0 Prozent ab 1. Januar 2028.

16.1 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 HmbBeamtVG)

Bei der Berechnung Deiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird das Grundgehalt um einen festen Betrag vermindert (§ 5 Absatz 1 Satz 1 HmbBeamtVG). Dieser Verminderungsbetrag steigt parallel zur allgemeinen Erhöhung, damit er im gleichen Verhältnis zum gestiegenen Grundgehalt bleibt.

Bezug (amtliche Bezeichnung)

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

Verminderungsbetrag A 4 bis A 8

165,82

170,46

173,87

175,61

Verminderungsbetrag A 9 bis A 16 sowie W, R und C

118,43

121,75

124,19

125,43

16.2 Kindererziehungs- und Pflegezuschläge (§§ 56–58 HmbBeamtVG)

Diese Zuschläge erhöhen Dein Ruhegehalt für Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Es handelt sich um feste Beträge je Kalendermonat, die der Entwurf in drei Stufen anhebt.

Zuschlag (amtliche Bezeichnung)

bis 31.3.2026

ab 1.4.2026

ab 1.3.2027

ab 1.1.2028

Kindererziehungszuschlag (§ 56 Abs. 4)

3,27

3,36

3,43

3,46

Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 56 Abs. 6 Nr. 1)

1,11

1,14

1,16

1,17

Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 56 Abs. 6 Nr. 2)

0,80

0,82

0,84

0,85

Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld (§ 57 Abs. 3 Nr. 1) erste 36 Monate

2,15

2,21

2,25

2,27

Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld (§ 57 Abs. 3 Nr. 2)

1,11

1,14

1,16

1,17

Pflegezuschlag (§ 58 Abs. 2 S. 1)

2,29

2,35

2,40

2,42

Pflegezuschlag, Höchstbetrag (§ 58 Abs. 2 S. 3) bei Mehrfachpflege

3,27

3,36

3,43

3,46

Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 3 S. 3)

1,11

1,14

1,16

1,17

Beispiel: Du hast ein Kind erzogen und Dir werden 36 Monate Kindererziehungszeit zugeordnet, der Versorgungsfall tritt nach dem 1. April 2026 ein. Ergebnis: 36 Monate mal 3,36 Euro ergeben einen Kindererziehungszuschlag von 120,96 Euro im Monat zum Ruhegehalt.

FAQ

Ab wann gilt die erste Erhöhung?

Die erste lineare Stufe von 2,8 Prozent gilt ab dem 1. April 2026. Es folgen 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027 und 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028.

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, veröffentlicht am 11. Juni 2026. Bis zur Verkündung sind Änderungen an Beträgen und Stichtagen möglich.

Bekomme ich als Anwärterin oder Anwärter auch mehr?

Ja. Der Anwärtergrundbetrag steigt um 60 Euro ab dem 1. April 2026, um 4,2 Prozent ab dem 1. März 2027 und um 2,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028.

Gilt die Erhöhung auch für Pensionärinnen und Pensionäre?

Ja. Die Versorgungsbezüge steigen zu denselben Stichtagen mit, weil die §§ 4, 7 und 10 des Anpassungsgesetzes die Erhöhung für die versorgungsrelevanten Bezügebestandteile entsprechend anordnen.

Warum bekommen die unteren Besoldungsgruppen 100 Euro statt 2,8 Prozent?

Weil die niedrigste Besoldung einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Armutsrisiko wahren muss. Der Festbetrag von 100 Euro für A 4 bis A 6 sowie Teile von A 7 bis A 10 hebt diese Ämter stärker an, als es die reine Prozenterhöhung täte (§ 2 Absatz 4 des Anpassungsgesetzes).

Steigen alle Zulagen gleich?

Nein. Die allgemeine Stellenzulage (§ 48 HmbBesG), die Mehrarbeitsvergütung und ein Teil der Erschwerniszulagen steigen linear in drei Stufen. Die Schicht- und Wechselschichtzulage (§ 14 HmbEZulVO) sowie die Stellenzulagen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug (§§ 49, 50, 51 HmbBesG) steigen dagegen über strukturelle Festbeträge zu eigenen Stichtagen.