für die Jahre 2026-2028

Besoldungsanpassung in Baden-Württemberg: neue Regeln im Überblick BVAnpGBW 2026/2027/2028

Zuletzt geändert am 19.06.2026

Das Land hebt Besoldung und Versorgung in drei Stufen an: Den Anfang macht der 1. April 2026, danach folgen der 1. März 2027 und der 1. Januar 2028. Wir gehen mit Dir der Reihe nach durch, was sich bei Gehalt, Zulagen, Anwärterbezügen und Pension ändert, wo Du genau hinschauen solltest und welche Posten überraschend stehen bleiben. Rechtliche Basis ist das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028).

Status dieses Ratgebers: Die Beträge beruhen auf dem Gesetzentwurf (BVAnpGBW 2026/2027/2028). Stand jetzt liegt nur der Gesetzentwurf vor. Bis der Landtag final zustimmt und das Gesetz im Gesetzblatt steht, können sich einzelne Beträge oder Stichtage theoretisch noch verschieben. Wir aktualisieren den Ratgeber, sobald die beschlossene Fassung da ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dein Grundgehalt steigt in drei linearen Schritten: +2,82 Prozent (1. April 2026), +2,0 Prozent (1. März 2027) und +1,0 Prozent (1. Januar 2028).

  • Im Vorbereitungsdienst läuft es anders: Anwärter und Referendare bekommen feste Aufschläge von 60, 60 und 30 Euro statt eines Prozentsatzes.

  • Schicht- und Wechselschichtdienst werden 2026 nicht nur angepasst, sondern grundlegend aufgewertet, die Wechselschichtzulage fast verdoppelt (von 102,26 auf 200 Euro).

  • Mehrarbeit, Unfallausgleich, Erschwerniszulagen und die Pension fahren bei allen drei Schritten mit.

  • Zwei Posten bleiben außen vor: der Familienzuschlag ab dem dritten Kind (989,17 Euro) und der Familienergänzungszuschlag.

  • Auch Pensionärinnen, Pensionäre und der kommunale Bereich profitieren von den Erhöhungen.

1. Besoldungsanpassung in Baden-Württemberg im Überblick für 2026–2028

Die Anpassung folgt der Tarifeinigung für die Länder vom 14. Februar 2026 und wird in drei linearen Schritten auf die Beamtenbesoldung übertragen.

Stichtag

Höhe

1. April 2026

+ 2,8 %

1. März 2027

+ 2,0 %

1. Januar 2028

+ 1,0 %

2. Mehrarbeitsvergütung LBesGBW § 65 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Was bekommst Du, wenn Du über Deine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leistest? Für angeordnete Mehrarbeit zahlt das Land einen festen Betrag je Stunde, der sich nach Deiner Besoldungsgruppe richtet. Geregelt ist das in Anlage 15 zum LBesGBW (zu § 65). Diese Stundensätze nehmen an der allgemeinen Besoldungsanpassung teil und steigen in den drei bekannten Stufen.

Besoldungsgruppen

Laufbahn

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

A 7 bis A 9

mittlerer Dienst

19,40 €

19,95 €

20,35 €

20,55 €

A 10 bis A 12

gehobener Dienst

26,40 €

27,14 €

27,68 €

27,96 €

A 13 bis A 16

höherer Dienst

34,63 €

35,61 €

36,32 €

36,68 €

Gut zu wissen: Diese Sätze gelten auch für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung R, R kw oder C kw. Einen eigenen Mehrarbeitssatz für die Polizei gibt es nicht; Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte werden nach dem Satz ihrer Besoldungsgruppe vergütet.

2.1 Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte LBesGBW § 65 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Was gilt, wenn Du als Lehrkraft Mehrarbeit leistest? Im Schuldienst gibt es eigene Stundensätze, die sich nicht nach der Schulart, sondern nach dem Eingangsamt richten (Anlage 15 zum LBesGBW).

Eingangsamt

Wer ist gemeint

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

unter A 12

gehobener Dienst, Eingangsamt unter A 12

24,31 €

25,00 €

25,50 €

25,76 €

A 12

gehobener Dienst, Eingangsamt A 12

28,93 €

29,75 €

30,35 €

30,65 €

A 13

gehobener Dienst, Eingangsamt A 13

34,38 €

35,35 €

36,06 €

36,42 €

höherer Dienst

Lehrkraft im höheren Dienst

40,16 €

41,29 €

42,12 €

42,54 €

3. Unfallausgleich LBeamtVGBW § 50 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Hast Du durch einen Dienstunfall einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten, steht Dir ein monatlicher Unfallausgleich zu? Ja, geregelt ist er in § 50 LBeamtVGBW. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der mindestens 25 betragen und länger als sechs Monate vorliegen muss. Als Versorgungsbezug steigt der Unfallausgleich in den drei linearen Schritten.

Grad der Schädigungsfolgen

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

30

179,14 €

194,32 €

198,21 €

200,19 €

40

244,09 €

264,77 €

270,07 €

272,77 €

50

362,47 €

393,19 €

401,05 €

405,06 €

60

451,52 €

489,78 €

499,58 €

504,58 €

70

620,18 €

672,74 €

686,19 €

693,05 €

80

739,61 €

802,29 €

818,34 €

826,52 €

90

890,46 €

965,93 €

985,25 €

995,10 €

100

988,93 €

1.072,74 €

1.094,19 €

1.105,13 €

Wichtig: Ein um fünf Grad geringerer Wert wird vom jeweils höheren Zehnergrad umfasst. Ein GdS von 45 wird also wie 50 behandelt.

4. Anwärtergrundbeträge LBesGBW § 79 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Wie viel mehr bekommst Du während des Vorbereitungsdienstes? Anders als bei der übrigen Besoldung steigt der Anwärtergrundbetrag nicht prozentual, sondern um feste Beträge (Anlage 11 zum LBesGBW). Zum 1. April 2026 kommen 60 Euro dazu, zum 1. März 2027 noch einmal 60 Euro und zum 1. Januar 2028 weitere 30 Euro. Über alle drei Schritte sind das 150 Euro mehr im Monat.

Eingangsamt

Laufbahn

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

A 7 bis A 9

mittlerer Dienst

1.492,89 €

1.552,89 €

1.612,89 €

1.642,89 €

A 10 und A 11

gehobener Dienst

1.548,78 €

1.608,78 €

1.668,78 €

1.698,78 €

A 12

höherer Dienst

1.693,53 €

1.753,53 €

1.813,53 €

1.843,53 €

A 13

höherer Dienst

1.726,46 €

1.786,46 €

1.846,46 €

1.876,46 €

A 13 mit Strukturzulage

höherer Dienst mit Strukturzulage

1.762,62 €

1.822,62 €

1.882,62 €

1.912,62 €

5. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ErschwZVO §§ 5 und 6 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Arbeitest Du an Sonn- und Feiertagen, steht Dir eine Erschwerniszulage je Stunde zu? Ja, der Stundensatz in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ErschwZVO nimmt an den drei linearen Schritten teil.

Rechtsgrundlage

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4; § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4

4,21 €

4,33 €

4,42 €

4,46 €

5.1 Schicht- und Wechselschichtzulage ErschwZVO § 17 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Die Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst (§ 17 ErschwZVO) werden zum 1. April 2026 strukturell angehoben. Die Wechselschichtzulage wird entsprechend dem Tarifbereich auf 200,00 € gesetzt, die Schichtzulagen werden um 150 Prozent erhöht und die Zulage im Krankenpflegedienst auf 187,50 € angehoben.

Zulage

Worum geht es

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

Wechselschichtzulage (§ 17 Abs. 1)

ständiger Wechselschichtdienst

102,26 €

200,00 €

Schichtzulage (§ 17 Abs. 2 Nr. 1)

höchste Stufe

61,36 €

153,40 €

Schichtzulage (§ 17 Abs. 2 Nr. 2)

mittlere Stufe

46,02 €

115,05 €

Schichtzulage (§ 17 Abs. 2 Nr. 3)

niedrigste Stufe

35,79 €

89,48 €

Zulage im Krankenpflegedienst (§ 17 Abs. 4)

Krankenpflegedienst

76,69 €

187,50 €

Wichtig: Dies ist eine einmalige strukturelle Sonderanhebung zum 1. April 2026, keine lineare Anpassung. Der Entwurf sieht für diese Zulagen keine weitere Änderung in den Jahren 2027 und 2028 vor.

6. Amtszulagen und Strukturzulage LBesGBW §§ 43 bis 46 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Steigen auch Deine Amtszulagen und die Strukturzulage? Ja, beide nehmen an den drei linearen Schritten teil (Anlage 13 zum LBesGBW). Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten festen Beträge. Die zahlreichen fußnotengebundenen Amtszulagen der einzelnen Besoldungsgruppen findest Du vollständig in Anlage 13.

Rechtsgrundlage

Worum geht es

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

§ 44

Amtszulage

287,59 €

295,70 €

301,61 €

304,63 €

§ 45 Abs. 1

Amtszulage

434,96 €

447,23 €

456,17 €

460,73 €

§ 45 Abs. 2

Amtszulage

434,96 €

447,23 €

456,17 €

460,73 €

§ 46 a

Strukturzulage mittlerer Dienst

103,82 €

106,75 €

108,89 €

109,98 €

§ 46 b

Strukturzulage gehobener Dienst

115,35 €

118,60 €

120,97 €

122,18 €

§ 46 c

Strukturzulage höherer Dienst (A 13, C 1 kw)

115,35 €

118,60 €

120,97 €

122,18 €

7. Familienzuschlag LBesGBW §§ 40 und 41 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Steigt auch der Familienzuschlag? Grundsätzlich ja, denn der ehebezogene Teil, der kinderbezogene Teil für das erste und zweite Kind und der Anrechnungsbetrag nehmen an den drei linearen Schritten teil (Anlage 12 zum LBesGBW). Es gibt aber eine wichtige Ausnahme.

Bestandteil

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

Verheiratete und Lebenspartner

175,51 €

180,46 €

184,07 €

185,91 €

für das 1. und 2. Kind jeweils

153,45 €

157,78 €

160,94 €

162,55 €

je Kind ab dem dritten

989,17 €

989,17 €

989,17 €

989,17 €

Anrechnungsbetrag (§ 40 Satz 3)

80,16 €

82,42 €

84,07 €

84,91 €

Wichtig: Der kinderbezogene Teil für das dritte und jedes weitere Kind bleibt über alle drei Jahre bei 989,17 €. Auch der Familienergänzungszuschlag ist von der Anpassung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c BVAnpGBW).

Erhöhungsbetrag für das erste Kind (Anlage 12)

Für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich der kinderbezogene Teil zusätzlich, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Dieser Aufschlag steigt in den drei Schritten mit.

Besoldungsgruppen

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

A 7 bis A 10

55,26 €

56,82 €

57,96 €

58,54 €

A 11 bis A 13

27,63 €

28,41 €

28,98 €

29,27 €

Erhöhungsbetrag für das zweite Kind (Anlage 12)

Für das zweite Kind hängt der Aufschlag von Besoldungsgruppe und Stufe ab. Das ist die sogenannte Konkurrenzregelung: Je höher Dein Grundgehalt, desto kleiner fällt dieser Aufschlag aus. Die folgende Tabelle zeigt die Werte ab 01.04.2026 (Monatsbeträge in Euro). Dieselbe Tabelle gibt es auch bis 31.03.2026 (etwas niedriger) sowie ab 01.03.2027 und ab 01.01.2028 (etwas höher): Die genauen Stufenwerte stehen in Anlage 12.

Bes.gr. \ Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

A 7

511,38

493,74

476,13

458,52

440,88

428,30

415,71

403,13

A 8

496,07

473,48

450,90

428,32

405,72

390,66

375,60

360,55

345,51

A 9

462,49

438,38

414,29

390,18

366,08

349,52

332,94

316,37

299,80

A 10

414,04

383,17

352,29

321,41

290,52

269,57

248,52

227,45

206,39

A 11

344,02

312,37

280,62

248,26

215,88

194,29

172,41

150,41

128,38

106,37

A 12

241,10

215,38

176,56

137,20

110,95

84,70

58,46

32,21

5,96

A 13

113,25

70,74

28,22

A 14

52,80

R 1

91,90

69,51

11,78

9. Versorgungsbezüge und Zuschläge LBeamtVGBW §§ 66 bis 95 in Baden-Württemberg für 2026–2028

Profitierst Du als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger ebenfalls? Ja. Die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 BVAnpGBW werden wirkungsgleich auf die Versorgung übertragen, allerdings auf Basis Deines individuellen Ruhegehalts- und Hinterbliebenensatzes und unter Anwendung des Faktors 0,984 (§ 5 BVAnpGBW, § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW). Für Übergangsgeld und bestimmte Unterhaltsbeiträge gilt stattdessen der Faktor 0,96.

Auch verschiedene versorgungsrechtliche Zuschläge und Berechnungswerte steigen mit. Die folgende Tabelle zeigt die im Entwurf geänderten Werte. § 66 Abs. 2 Satz 1 bezieht sich auf den Monatswert und alle anderen auf den Berechnungswert.

Rechtsgrundlage

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

§ 66 Abs. 2 Satz 1

118,87

122,22

124,66

125,91

§ 66 Abs. 5 Nr. 1

1,12

1,15

1,17

1,18

§ 66 Abs. 5 Nr. 2

0,82

0,84

0,86

0,87

§ 66 Abs. 6 Satz 3

3,31

3,40

3,47

3,50

§ 67 Abs. 2

3,12

3,21

3,27

3,30

§ 67 Abs. 3 Satz 3

1,12

1,15

1,17

1,18

§ 95 Abs. 2

3,12

3,21

3,27

3,30

§ 95 Abs. 3 Satz 3

1,12

1,15

1,17

1,18

Gut zu wissen: Der Ausgleichsbetrag nach § 102 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW wird ausdrücklich nicht erhöht (§ 5 Abs. 6 BVAnpGBW). Neu ist außerdem, dass die Volksverhetzung als Grund für den Verlust der Versorgung aufgenommen wird (§ 6 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 LBeamtVGBW).

Kürzungsbeträge bei Hochschulausbildungszeiten (§ 101 Abs. 5 LBeamtVGBW)

Diese Kürzungsbeträge steigen ebenfalls in drei Schritten. Sie sind kein Auszahlungsbetrag, sondern eine Rechengröße: Liegt der Differenzbetrag nach § 101 Abs. 4 über dem Kürzungsbetrag Deiner Besoldungsgruppe, wird neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszulage gezahlt.

Besoldungsgruppe(n)

bis 31.03.2026

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

A 9

52,01 €

53,48 €

54,55 €

55,10 €

A 10

57,72 €

59,35 €

60,54 €

61,15 €

A 11

63,71 €

65,51 €

66,82 €

67,49 €

A 12

69,69 €

71,66 €

73,09 €

73,82 €

A 13

76,85 €

79,02 €

80,60 €

81,41 €

A 14

84,47 €

86,85 €

88,59 €

89,48 €

A 15

94,65 €

97,32 €

99,27 €

100,26 €

A 16

104,82 €

107,78 €

109,94 €

111,04 €

B 1

93,37 €

96,00 €

97,92 €

98,90 €

R 1

95,69 €

98,39 €

100,36 €

101,36 €

B 2

107,76 €

110,80 €

113,02 €

114,15 €

R 2

103,93 €

106,86 €

109,00 €

110,09 €

B 3, R 3

113,86 €

117,07 €

119,41 €

120,60 €

B 4, R 4

120,24 €

123,63 €

126,10 €

127,36 €

B 5, R 5

127,58 €

131,18 €

133,80 €

135,14 €

B 6, R 6

134,49 €

138,28 €

141,05 €

142,46 €

B 7, R 7

141,22 €

145,20 €

148,10 €

149,58 €

B 8, R 8

148,22 €

152,40 €

155,45 €

157,00 €

B 9

156,96 €

161,39 €

164,62 €

166,27 €

B 10

184,00 €

189,19 €

192,97 €

194,90 €

B 11

190,96 €

196,35 €

200,28 €

202,28 €

C 1, W 1

75,52 €

77,65 €

79,20 €

79,99 €

C 2

91,45 €

94,03 €

95,91 €

96,87 €

C 3, W 2

101,32 €

104,18 €

106,26 €

107,32 €

C 4, W 3

115,94 €

119,21 €

121,59 €

122,81 €

Minderung des Grundgehalts bei A 1 bis A 8 (§ 5 Abs. 5 BVAnpGBW)

Für einen Teil der Versorgungsempfänger gilt ein fester Abzug. Liegt Deiner Versorgung ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde und lag bei Ruhestandsbeginn weder die allgemeine Stellenzulage noch eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW vor, vermindert sich das Grundgehalt um feste Beträge.

Minderung

ab 01.04.2026

ab 01.03.2027

ab 01.01.2028

§ 5 Abs. 5 BVAnpGBW

− 76,32 €

− 77,85 €

− 78,63 €

10. Verfassungsmäßige Mindestbesoldung in Baden-Württemberg

Ist die Besoldung in Baden-Württemberg noch verfassungskonform? Nach dem Gesetzentwurf ja. Maßgeblich ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u. a.): Die Besoldung muss die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie erreichen, sonst liegt ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Artikel 33 Abs. 5 GG vor.

Für das Jahr 2026 setzt der Entwurf die Prekaritätsschwelle mit 54.780,48 Euro im Jahr für eine vierköpfige Familie an. Die Begründung kommt zu dem Ergebnis, dass die unterste Besoldung diesen Wert überschreitet und die Anpassung damit amtsangemessen ist.

Übrigens: Die ausführliche Index- und Vergleichsrechnung steht in der Gesetzesbegründung. Die konkreten Besoldungs- und Vergleichswerte findest Du in den {{LINK_BESOLDUNGSTABELLEN}} und im {{LINK_RECHNER}}.

11. Häufige Fragen zur Besoldungsanpassung in Baden-Württemberg (FAQ)

Ab wann gilt die neue Besoldung in Baden-Württemberg?

Die erste Erhöhung um 2,82 Prozent gilt ab dem 1. April 2026. Es folgen 2,0 Prozent ab dem 1. März 2027 und 1,0 Prozent ab dem 1. Januar 2028.

Um wie viel steigt die Besoldung insgesamt?

Über alle drei Schritte summiert sich die lineare Erhöhung auf rund 5,9 Prozent. Die genaue Wirkung hängt von Deiner Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe ab.

Warum sind es 2,82 Prozent und nicht glatt 2,8 Prozent?

Weil das Land neben der tariflichen Steigerung von 2,8 Prozent auch das zusätzliche lineare Volumen von 0,02 Prozent überträgt. Statt eines Sockelbetrags wird alles als linearer Prozentsatz weitergegeben.

Profitieren auch Pensionärinnen und Pensionäre von der Erhöhung?

Ja. Die Anpassungen werden wirkungsgleich auf die Versorgung übertragen, auf Basis Deines individuellen Ruhegehaltssatzes und mit dem Faktor 0,984. Auch der Unfallausgleich steigt entsprechend.

Gelten die Erhöhungen auch für Anwärter und Referendare?

Ja, allerdings als Festbetrag statt prozentual. Der Anwärtergrundbetrag steigt um 60 Euro, noch einmal 60 Euro und zuletzt 30 Euro.

Steigt der Familienzuschlag für das dritte Kind ebenfalls?

Nein. Der kinderbezogene Teil für das dritte und jedes weitere Kind bleibt über alle drei Jahre bei 989,17 Euro. Auch der Familienergänzungszuschlag ist von der Anpassung ausgenommen.

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der noch nicht verkündet ist. Werte und Stichtage können sich bis zur Verabschiedung noch ändern.