Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L Pflege)
Dieser Ratgeber erklärt dir den TVA-L Pflege für Auszubildende. Wenn du deine Ausbildung im Gesundheitswesen machst und bei einer Einrichtung des Landes ausgebildet wirst, spielt der TV-L eine zentrale Rolle. Entscheidend ist dabei nicht nur dein Ausbildungsberuf, sondern auch, wo du praktisch ausgebildet wirst. Du erfährst, für wen der Tarifvertrag gilt und findest eine Übersicht der aktuellen, monatlichen Ausbildungsentgelte für Auszubildende.
1. Für welche Auszubildenden gilt der TVA-L Pflege und für wen nicht?
Der Tarifvertrag gilt für Auszubildende und Schülerinnen oder Schüler in vielen Gesundheitsberufen, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegt. Das sind zum Beispiel Universitätskliniken oder landeseigene Krankenhäuser.
Erfasst sind insbesondere Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Dazu gehören die generalistische Pflegeausbildung sowie die Bereiche Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege. Auch die Ausbildung in der Entbindungspflege fällt unter den Tarifvertrag.
Ebenfalls eingeschlossen sind Ausbildungen nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter.
Für die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz und Anästhesietechnischen Assistenz nach der DKG-Empfehlung gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Der Tarifvertrag greift nur dann, wenn die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik stattfindet, die dem Geltungsbereich des TV-L zugeordnet ist.
Für wen gilt der Tarifvertrag nicht?
Nicht erfasst sind Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe. Oder Schülerinnen und Schüler die an Universitätskliniken ausgebildet werden ( TVA-L Gesundheit )
Auch Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium fallen nicht unter diesen Tarifvertrag, sofern für sie der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder (TVdS-L) gilt.
2. Ausbildungsentgelt ab 01. Februar 2025
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende ab dem 01. Februar 2025 (TVA-L BBiG § 8 Abs.1c)
im 1. Ausbildungsjahr | 1.380,70 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 1.446,70 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 1.553,00 Euro |
2a. Ausbildungsentgelt ab 01. November 2024
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
im 1. Ausbildungsjahr | 1.330,70 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 1.396,70 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 1.503,00 Euro |
2b. Ausbildungsentgelt ab 01. Oktober 2023
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
im 1. Ausbildungsjahr | 1.230,70 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 1.296,70 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 1.403,00 Euro |
Die Länge der Probezeit hängt vom jeweiligen Ausbildungsberuf ab.
3. Wie lange dauert die Probezeit in der Ausbildung?
Die Länge der Probezeit hängt vom jeweiligen Ausbildungsberuf ab.
Sechs Monate Probezeit gelten für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie für Auszubildende in der Gesundheits und Krankenpflege, Gesundheits und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege.
Vier Monate Probezeit gelten für Auszubildende in der Operationstechnischen Assistenz und Anästhesietechnischen Assistenz nach der DKG-Empfehlung sowie für die Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz.
Während der Probezeit ist das Ausbildungsverhältnis besonders flexibel.
Sowohl du als auch dein Ausbildungsträger können das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.