Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst 2025
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L gehört zu den wichtigsten Zusatzleistungen im öffentlichen Dienst. Sie wird jedes Jahr mit dem November-Entgelt ausgezahlt und honoriert sowohl die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit als auch die Bindung an den Arbeitgeber. Im Folgenden findest du die zentralen Regeln für Anspruch, Berechnung und Besonderheiten – unter anderem bei Elternzeit, Krankheit oder Altersteilzeit.
1. Wer erhält die Jahressonderzahlung?
Ein Anspruch entsteht immer dann, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber besteht. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Stichtag rechtlich fortbesteht.
Ruhenszeiten – etwa während der Elternzeit – ändern daran nichts. Auch wer am 1.12. nicht arbeitet, aber weiterhin Beschäftigte*r ist, qualifiziert sich für die Zahlung.
Kein Anspruch besteht dagegen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet – unabhängig vom Grund. Das betrifft befristete Verträge, Kündigungen durch beide Seiten, Aufhebungsverträge oder den Übergang in die Rente.
Jahressonderzahlung im TVöD VKA – Kommunen
Die kommunalen Arbeitgeber haben ein ähnliches Modell wie der Bund, allerdings mit leicht anderen Prozentsätzen. Je nach Vergütungsgruppe bewegt sich die Sonderzahlung grob zwischen rund 52 und 85 Prozent des Monatsentgelts. Besonders im Sozial- und Erziehungsdienst war lange darüber diskutiert worden, ob die Jahressonderzahlung stärker erhöht werden sollte. Ab dem Tarifjahr 2026 gelten einheitliche bzw. erhöhte Prozentsätze: ein genereller Satz von 85 %
2025 | 2026 | |
|---|---|---|
EG 1 - 8 | 84,51 % | 85 % |
EG 9a - 12 | 70,28 % | 85 % |
EG 13- 15 | 51,78 % | 85 % |
Jahressonderzahlung im TVöD Bund
Beschäftigte beim Bund erhalten eine einheitliche Jahressonderzahlung, deren Höhe sich nach der Entgeltgruppe richtet. In den unteren Entgeltgruppen fällt sie am höchsten aus und sinkt mit steigender Entgeltgruppe ab. Durch die letzten Tarifrunden wurde die Zahlung allerdings teilweise prozentual abgesenkt und später wieder angehoben. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im November. Die Änderung ab 2026 sind bereits beschlossen, aber noch nicht relevant für 2025
2025 | 2026 | |
|---|---|---|
EG 1 - 8 | 90 % | 95 % |
EG 9a - 12 | 80 % | 90 % |
EG 13- 15 | 60 % | 75 % |
Jahressonderzahlung im TVöD Pflege
Die Jahressonderzahlung 2025 im TVöD Pflege bleibt unverändert im Vergleich zu 2024. Erhöhungen der Jahressonderzahlung sind erst ab 2026 geplant.
2025 | 2026 | |
|---|---|---|
P5 - P8 | 84,74% | 90% |
P9 - P16 | 70,48% | 85% |
Jahressonderzahlung im TVöD SuE
Ab 2026 erhalte Beschäftige in Heimen im Bereich TVöD SuE Entgeltgruppen S2 bis S8 90% Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung wird im November ausgezahlt.
2025 | 2026 | |
|---|---|---|
S2- S9 | 84,51% | 85% |
S10 - S18 | 70,28 | 85% |
3. Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet?
Die Grundlage bilden die durchschnittlichen Zahlungen aus Juli, August und September.
Berücksichtigt werden u. a.:
das Tabellenentgelt,
monatlich festgelegte Zulagen (z. B. für höherwertige Tätigkeit, Führung auf Probe oder Techniker-/Meisterzulagen),
Zuschläge, die nicht monatlich fest vereinbart sind (z. B. Nacht-, Sonn-, Feiertagszuschläge oder Entgelt für Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste).
Nicht eingerechnet werden z. B.:
Einmalzahlungen wie Abfindungen,
Überstundenentgelt (Ausnahme: wenn im Dienstplan vorgesehen),
Leistungszulagen und Leistungsprämien,
Krankengeldzuschüsse,
Sonderleistungen nach § 23 TVöD/TV-L (VWL, Jubiläumsgeld, Sterbegeld),
Zahlungen aus dem Tarifvertrag Inflationsausgleich.
4. Kürzung nach der Zwölftelungsregel
Nach § 20 Abs. 4 TVöD sinkt die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Anspruch auf Entgelt oder auf Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD.
Damit reduziert sich der Betrag immer dann, wenn keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers bestand.
5. Besonderheiten: Elternzeit, Mutterschutz und Krankheit
Mutterschutz & Elternzeit
Monate, in denen wegen eines Beschäftigungsverbots oder wegen Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes kein Entgelt fließt, führen nicht zur Kürzung. Das ist ausdrücklich in § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1c TVöD geregelt.
Krankheit
Eine Erkrankung führt nur dann zu einer Minderung, wenn keine Entgeltfortzahlung mehr besteht. Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung handelt es sich um „monatliches Entgelt“ im Sinne des § 20 Abs. 2 TVöD.
Erhält die Person Krankengeldzuschuss, bleibt die Jahressonderzahlung ebenfalls ungekürzt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD).
6. Jahressonderzahlung 2025 im TV-L
TV-L (Länder)
Auch im TV-L ist die Sonderzahlung in § 20 TV-L verankert und wird im November überwiesen.
Für die Beschäftigten der Länder gilt ebenfalls eine einheitliche Jahressonderzahlung. Anders als im TVöD wurde sie jedoch früher in vielen Bereichen deutlich abgesenkt und liegt daher in einigen Entgeltgruppen niedriger als bei Bund und Kommunen. Die Auszahlung erfolgt häufig im November. Einzelne Länder (z. B. Hessen) haben eigene Tarifverträge und weichen daher ab.
Die Sätze für 2025 lauten:
EG 1–4: 87,43 %
EG 5–8: 88,14 %
EG 9a–11: 74,35 %
EG 12–13: 46,47 %
EG 14–15: 32,53 %
TV-H (Hessen)
Hessen ist tarifpolitisch ein Sonderfall, weil das Land nicht an der Tarifgemeinschaft der Länder teilnimmt. Die Jahressonderzahlung unterscheidet sich hier in Höhe und Ausgestaltung. Hessen hat die Sonderzahlung in den letzten Jahren teilweise reformiert und mit strukturellen Erhöhungen kombiniert. Die Werte liegen meist leicht über denen des TV-L.
EG 1–8: 90 %
EG 9a–16: 60 %
7. Altersteilzeit: Anspruch auch in der Freistellungsphase
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht ein Anspruch (BAG, 25.7.2023 – 9 AZR 332/22).
Für die Berechnung gilt:
Zeiten vor Beginn der Altersteilzeit fließen voll ein,
während der Aktivphase entsteht ein anteiliger Anspruch – je zur Hälfte als Einmalzahlung und als Wertguthaben.
8. Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich nicht um eine weihnachtstypische Sonderzahlung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO. Die Jahressonderzahlung dient der zusätzlichen Vergütung bereits geleisteter Arbeit. Ja ,die Jahressonderzahlung ist daher grundsätzlich pfändbar (BAG, 18.5.2016 – 10 AZR 233/15).
9. Zusammenfassung
Für Beschäftigte und Beamte heißt das:
Die Jahressonderzahlung wirkt als zusätzlicher Gehaltsbaustein, der in vielen Tarifbereichen planbar und jährlich wiederkehrend ist.
Im öffentlichen Dienst sind die Unterschiede zwischen den Tarifbereichen erheblich. Wer den Arbeitgeber wechselt, sollte die Sonderzahlung immer mitdenken.
Spielst Du gerade mit den Gedanken, ob ein Wechsel für dich in Frage kommt ? Probier unseren großen Vergleichsrechner aus. Dort siehst du direkt wie sich ein Tarifbereichswechsel zum Beispiel von TVÖD Bund von TV-V in deinem Netto bemerkbar macht.
Für Beamte ist entscheidend, dass die Sonderzahlung heute im Grundgehalt steckt. Nominal gibt es keinen Weihnachtsbonus mehr – aber die Gesamtbesoldung fällt daher höher aus.
Damit ist die Jahressonderzahlung eine wichtige Größe, die über das reine Monatsgehalt hinausgeht und die jährliche Gesamtvergütung spürbar beeinflusst.
Jahressonderzahlung TV-V (Versorgungsbetriebe)
Beschäftigte in kommunalen Versorgungsunternehmen wie Stadtwerken erhalten eine Jahressonderzahlung, die häufig prozentual vom Monatsentgelt berechnet wird. Die Werte liegen im oberen Bereich, weil der TV-V im Vergleich zu anderen Tarifbereichen relativ hohe Tabellenentgelte vorsieht. Die Sonderzahlung ist im Energieversorgungssektor ein wichtiger Bestandteil des Gesamtpakets und beträgt 100% des Grundgehalts im Oktober.
Jahressonderzahlung TV-N (Nahverkehr)
Die Nahverkehrsbranche hat traditionell eigene Regelungen. Die Jahressonderzahlung fällt je nach Verkehrsbetrieb unterschiedlich aus. Einige Unternehmen orientieren sich am TV-V, andere folgen Sondervereinbarungen. Durch die hohen Belastungen im ÖPNV wird in Tarifverhandlungen häufig auch die Sonderzahlung thematisiert.
Berlin Weihnachtszuwendung
2000 Euro von 01.06.2025 bis 31.05.2026
2100 Euro ab 01.06.2026 bis 31.12.2026
Nordrhein-Westfalen Jahressonderzahlung
87,14 % vom Grundgehalt für 2024
95 % vom Grundgehalt für 2025
100 % vom Grundgehalt für 2026
Zusätzlich gibt es einen Erhöhungsbetrag ( TV-N NW § 17 Abs 2) für die Gruppen EG1 bis EG8 in Höhe von 332,34 Euro und ab EG9 225,65 Euro.
10. Bekommen Beamte Weihnachtsgeld ?
Nein, denn bei Beamtinnen und Beamten gibt es kein klassisches Weihnachtsgeld mehr. Die frühere Sonderzahlung wurde in den meisten Bereichen abgeschafft und in das monatliche Grundgehalt eingerechnet. Das führt dazu, dass die Jahresgehälter insgesamt höher sind, aber die einmalige Sonderzahlung entfällt.
Beamte des Bundes
Der Bund hat bereits vor vielen Jahren das Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Besoldung integriert. Es gibt keine gesonderte Sonderzahlung. Stattdessen wird das Grundgehalt jährlich angepasst – häufig zeitlich versetzt zur Tarifrunde der Arbeitnehmer.
Beamte der Länder
Hier zeigen sich deutliche Unterschiede, denn die Länder regeln die Besoldung eigenständig:
Einige Länder haben die früheren Sonderzahlungen komplett in die Grundgehälter eingepflegt.
Andere Länder zahlen kleine Restbeträge oder strukturelle Zulagen.
Die Unterschiede können je nach Besoldungsgruppe mehrere Hundert Euro im Jahr betragen.
Für viele Landesbeamte ist wichtig: Änderungen der Jahressonderzahlung wirken sich direkt auf die Amtsangemessenheit der Besoldung aus – ein Dauerthema in der Rechtsprechung.