Weihnachtsgeld TVöD und TV-L Der Regelfall, Ausnahmen und Teilzeit

Zuletzt geändert am 02.12.2025

Wenn du im öffentlichen Dienst arbeitest, bekommst du einmal im Jahr die Jahressonderzahlung. Hier erfährst du wie du sie genau berechnest und welche Monate dafür wirklich relevant sind. Die Tarifregeln sind eindeutig, aber in der Praxis kommt es oft zu Unsicherheiten.

1. Mit welchen Monaten berechnest Du die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung?

Die Jahressonderzahlung richtet sich nach dem Entgelt, das du im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September erhältst. Diese drei Monate bilden den regulären Bemessungszeitraum. Gezählt wird dabei das Entgelt, das dir in diesen Monaten tatsächlich zufließt.

Wichtig: Bekommst du später Nachzahlungen, die sich auf diese Monate beziehen, musst du sie in die Berechnung einbeziehen. Das gilt sowohl bei rückwirkenden Höhergruppierungen als auch bei Herabgruppierungen. In beiden Fällen hast du Anspruch auf eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung. Gegebenenfalls ändert sich dadurch auch der Prozentsatz, mit dem deine Sonderzahlung berechnet wird.

2. Wie berechnest du dein Weihnachtsgeld im Normalfall?

Wenn dein Arbeitsverhältnis spätestens am ersten Juli begonnen hat und du in allen drei Monaten Anspruch auf Entgelt hattest, wendet der Arbeitgeber ein vereinfachtes Verfahren an. Dafür werden die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile aus Juli, August und September zusammengerechnet und durch drei geteilt.

Beispiel:

Du erhältst im Juli, August und September jeweils 2.000 Euro.
Dann liegt das durchschnittliche Monatsentgelt bei 2.000 Euro.

Hier findest du die passenden Bemessungsbeiträge für alle Tarife für die Jahre 2025 und 2026.

3. Ausnahmefälle: Wie wird gerechnet, wenn nicht an allen Tagen ein Entgeltanspruch besteht?

Sobald im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September nicht für jeden Kalendertag ein Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt vorliegt, greift nicht der Regelfall. Stattdessen wird die Jahressonderzahlung tagesgenau berechnet. Grundlage ist Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 (Bund).

Hierbei wird zunächst der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt aller relevanten Entgeltbestandteile ermittelt. Dieser Tageswert wird anschließend mit dem festen Multiplikator 30,67 auf einen durchschnittlichen Monatsbetrag hochgerechnet.

Hinweis: Der Faktor ergibt sich rechnerisch aus den 92 Kalendertagen der drei Referenzmonate. Teilt man diese durch drei, erhält man 30,67.

Folgende Formel wird zur Berechnung des berücksichtigungsfähigen Entgelts benutzt

Jahressonderzahlung Berechnung des monatlichen berücksichtigungsfähigen EntgeltsWie läuft die Berechnung im Detail?

  1. Alle berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile der drei Monate werden addiert.

  2. Die Summe wird durch die Anzahl der Tage mit Entgeltanspruch geteilt.
    → Ergebnis: der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt.

  3. Dieser Tagesdurchschnitt wird anschließend mit 30,67 multipliziert.
    → Ergebnis: das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt.

Die Rundung folgt § 24 Abs. 4 Satz 1:
Zwischenschritte werden auf zwei Dezimalstellen begrenzt. Ab 0,5 Cent wird aufgerundet, darunter abgerundet.

Diese tagesgenaue Berechnung ist immer anzuwenden, wenn im Bemessungs- oder Ersatzbemessungszeitraum an mindestens einem Tag kein entgeltfähiger Anspruch im Sinne des § 20 (Bund) besteht, unabhängig davon, ob der Grund Krankheit, Sonderurlaub, fehlende Beschäftigungstage oder andere Konstellationen sind.

4. Dein Arbeitsverhältnis beginnt zwischen dem 1. Juli und 30. September

Wenn ein Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli, aber noch vor dem 30. September beginnt, wird der reguläre Bemessungszeitraum verkürzt. Entscheidend sind dann nur die Monate, in denen tatsächlich Entgelt gezahlt wurde.

Beispiel:

Start des Arbeitsverhältnisses: 1. August
Tabellenentgelt pro Monat: 2.000,00 Euro

Für den Ersatz-Bemessungszeitraum vom 1. August bis 30. September ergibt sich ein Gesamtentgelt von 4.000,00 Euro. In diesem Zeitraum liegen 61 Kalendertage mit Entgeltanspruch (31 Tage im August, 30 im September).

Um den durchschnittlichen Monatswert zu bestimmen, wird folgender Rechengang angewendet:

  1. Entgelt pro Tag ermitteln:
    4.000,00 € / 61 Tage = 65,57 €

  2. Monatsdurchschnitt berechnen:
    65,57 € × 30,67 = 2.011,03 €

Damit beträgt das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für den verkürzten Bemessungszeitraum 2.011,03 Euro.

5. Wie verändert unbezahlter Sonderurlaub deine Jahressonderzahlung ?

Während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September kann es vorkommen, dass an einzelnen Tagen kein Entgeltanspruch besteht, etwa weil du unbezahlten Sonderurlaub genommen hast.

Beispiel: 10 Tage unbezahlter Sonderurlaub vom 1. bis 11. Juli

Eine Beschäftigte erhält ein Tabellenentgelt von 2.000,00 Euro. Für die Zeit vom 1. bis 11. Juli wurde unbezahlter Sonderurlaub genehmigt. Dadurch entfallen im Juli insgesamt zehn Kalendertage ohne Entgeltanspruch. Das Monatsentgelt für August wird deshalb nach § 24 Abs. 3 Satz 1 zeitanteilig berechnet:

Berechnung des Juli Entgelts:
20/31 × 2.000,00 € = 1.290,32 €

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Monatswerts für den gesamten Bemessungszeitraum (Juli bis September) werden die drei relevanten Monatsentgelte zusammengeführt:

  • Juli: 1.290,32 €

  • August: 2.000,00 €

  • September: 2.000,00 €

Diese Beträge werden auf die jeweiligen Kalendertage verteilt und anschließend wieder hochgerechnet:

  • (2.000,00 € + 1.290,32 € + 2.000,00 €) / (31 + 20 + 30 Tage) = 65,31 €

  • 65,31 € × Faktor 30,67 = 2.003,06 €

Der durchschnittliche monatliche Verdienst im Bemessungszeitraum liegt damit bei 2.003,06 Euro

6. Wie werden die Krankengeldzuschüsse bei deinem Weihnachtsgeld berücksichtigt?

Ein Krankengeldzuschuss im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September beeinflusst die Berechnung nicht. Nach der Tarifregel (§ 22 Abs. 2 und 3 oder § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund) wird er bei der Bemessung des Durchschnitts nicht einbezogen. Wichtig ist nur, dass du an mindestens dreißig Kalendertagen im Zeitraum einen Entgeltanspruch hast, damit der reguläre Bemessungszeitraum genutzt wird (§ 20 Abs. 3 (Bund).

Die Berechnung erfolgt dann analog zum vorstehenden Beispiel.

7. Was gilt für dich bei einer Neueinstellungen nach dem 30. September?

Wenn du erst nach September startest, zählt der erste volle Kalendermonat, in dem dein Arbeitsverhältnis vollständig besteht. Die dort gezahlten Entgelte bilden dann den Ersatz-Bemessungszeitraum (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3) und damit direkt den maßgeblichen Durchschnitt. Eine Umrechnung ist in diesem Fall nicht nötig.

  • Voller Monat = Arbeitsverhältnis bestand vom 1. bis einschließlich letzter Tag.

Beispiele:

Du startest am 1. Oktober bei deinem neuen Arbeitgeber

  • Deine Jahressonderzahlung wird aus dem Entgelt aus Oktober gebildet. Wenn du den vollen Monat vom 1. Oktober bis 31. Oktober anspruchsberechtigt bist.

Du beginnst am 12. Oktober bei deinem neuen Arbeitgeber

  • Der Bezugsmonat für die Berechnung des Weihnachtsgeldes ist November, sofern du an allen Tagen Anspruch auf Entgelt hast.

Du beginnst am 1. Dezember bei deinem neuen Arbeitgeber

  • Deine Jahressonderzahlung wird aus dem Entgelt von Dezember berechnet, wenn du jeden Tag im Dezember einen Entgeltanspruch hast.

Du fängst nach dem 1. Dezember bei deinem neuen Arbeitgeber an

  • Du hast keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für dieses Jahr, da du am Stichtag dem 1. Dezember in keinem Arbeitsverhältnis warst. Dieser Tag ist ausschlaggebend, ob du einen berechtigten Anspruch hast.

8. Was gilt, wenn du zu wenige Tage mit Entgeltanspruch im Bemessungszeitraum hast?

Wenn im Regel- oder Ersatzbemessungszeitraum an weniger als 30 Kalendertagen ein Entgeltanspruch bestanden hat, zählt nicht dieser Zeitraum selbst. Entscheidend ist dann der letzte Kalendermonat, in dem wirklich für alle Tage ein Vergütungsanspruch vorlag. Genau das ergibt sich aus Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 (Bund).

Beginnt das Arbeitsverhältnis zwar innerhalb des Bemessungszeitraums, führt aber dazu, dass im regulären Bemessungszeitraum weniger als 30 Tage mit berücksichtigungsfähigem Entgelt liegen, gilt eine andere Basis: Maßgeblich wird dann der erste vollständige Kalendermonat, für den an jedem einzelnen Tag Entgelt gezahlt wurde.

9. Selber Arbeitgeber, aber zwei Arbeitsverhältnisse in einem Jahr ?

Wenn du innerhalb des Jahres mehrere Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber hattest, zählt das Arbeitsverhältnis, dass am 1. Dezember besteht.

Der erste volle Monat dieses Arbeitsverhältnisses wird dann zur Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Das bedeutet, wenn du zum Beispiel

  • von Januar bis zum 10. Oktober im ersten Arbeitsverhältnis beschäftigt warst (monatlich 2000 Euro)

  • und vom 11. Oktober bis mindestens Ende Dezember (monatlich 3000 Euro) beschäftigt bist,

  • zählt das November Entgelt mit 3000 Euro als Bemessungsgrundlage für dein Weihnachtsgeld, da dies der erste volle Monat seit deiner Anstellung ist.

Diese Regel ist nur relevant, wenn du nach dem regulären Bemessungszeitraum in ein neues Arbeitsverhältnis wechselst.

10. Wie wirkt sich Teilzeit auf die Jahressonderzahlung aus?

Teilzeit wirkt sich direkt auf die Höhe deiner Jahressonderzahlung aus. Maßgeblich ist, wie viel Entgelt in den Monaten Juli, August und September tatsächlich geflossen ist. Arbeitest du in diesem Zeitraum nicht durchgehend im gleichen Stundenumfang, spiegelt sich das sofort in der Berechnungsgrundlage wider. Weniger Arbeitszeit bedeutet weniger Entgelt und damit auch eine geringere Sonderzahlung.

Beispiel:
Im Juli und August erhält ein Beschäftigter je 1.800 Euro. Im September arbeitet er nur noch zur Hälfte und bekommt 900 Euro. Der Durchschnitt liegt dadurch bei 1.500 Euro. Grundlage ist die Summe der drei Monate geteilt durch drei.

11. Gibt es Sonderregeln für das Weihnachtsgeld bei Teilzeit während der Elternzeit?

Ja, und diese Regelung ist für dich besonders wichtig, wenn du im Geburtsjahr deines Kindes in Teilzeit arbeitest. Eine Teilzeit bis zu dreißig Stunden wöchentlich während der Elternzeit gilt als elterngeldunschädlich und wird in bestimmten Fällen nicht in voller Höhe für die Jahressonderzahlung berücksichtigt.

Für die Berechnung wird so getan, als hättest du im Umfang des letzten Tages vor Beginn der Elternzeit gearbeitet. Entgeltgruppe, Stufe und Tarifgebiet bleiben dabei wie im Bemessungszeitraum. Das Entgelt selbst wird fiktiv auf deinen früheren Beschäftigungsumfang hochgerechnet (§ 24 Abs. 2). Entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Umfang vor der Elternzeit, auch wenn du an diesem Tag nicht gearbeitet hast, etwa wegen eines Beschäftigungsverbots (gemäß § 3 MuSchG)

Wichtig ist auch die Grenze dieser Schutzregel:
Sie greift nur, wenn du vor der Elternzeit mehr gearbeitet hast als während der Elternzeit. Arbeitest du während der Elternzeit mehr Stunden als zuvor, gilt die ganz normale Teilzeitberechnung.

Liegt deine Teilzeit erst im Jahr nach der Geburt, entfällt die Sonderregelung komplett. Dann zählt ausschließlich das tatsächliche Teilzeitentgelt im Bemessungszeitraum.

12. Welche Vorgaben gelten bei Teilzeit nach Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz?

Reduzierst du deine Arbeitszeit im Rahmen einer Freistellung nach PflegeZG oder FPfZG, wird die Jahressonderzahlung wie bei jeder anderen Teilzeit berechnet. Die Entgelte werden zeitanteilig nach § 24 Absatz 2 bestimmt. Es gibt keine weitergehende Schutzregel wie bei der Elternzeit.

Fazit: Worauf solltest du achten?

Die Berechnung wirkt kompliziert, folgt aber klaren Regeln. Entscheidend sind diese Punkte:

  • Maßgeblich sind Juli bis September oder der passende Ersatzzeitraum.

  • Jede Nachzahlung für diese Monate zählt mit.

  • Bei Fehlzeiten wird ein Tageswert gebildet und hochgerechnet.

  • Das Runden erfolgt nach festen Vorgaben.

  • Bei spätem Eintritt oder sehr wenigen Entgelt­tagen weicht der Zeitraum ab.

Wenn du dir unsicher bist, lohnt es sich, deine Abrechnung genau durchzugehen. Besonders bei Nachzahlungen oder Änderungen in der Eingruppierung entsteht schnell ein Anspruch auf Neuberechnung.

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