Weihnachtsgeld in Elternzeit und Mutterschutz Darauf solltest du für deine Jahressonderzahlung besonders achten

Zuletzt geändert am 02.12.2025

Wenn du Nachwuchs bekommst, ändert sich nicht nur dein Alltag, sondern oft auch dein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach dem TVöD. Entscheidend ist, ob du im richtigen Moment einen Entgeltanspruch hattest, wie lange deine Elternzeit dauert und ob Mutterschutzfristen eine Rolle spielen. Viele Regelungen klingen kompliziert, wirken sich aber ganz konkret auf deinen Geldbeutel aus. In diesem Ratgeber bekommst du einen verständlichen Überblick, damit du einschätzen kannst, wann gekürzt wird, wann nicht und 6 Tipps worauf du besonders achten solltest.

1. Wann bleibt deine Jahressonderzahlung trotz Elternzeit voll erhalten?

Eine Kürzung bleibt aus, solange du dich im Geburtsjahr befindest und wenn du am Tag vor dem Start der Elternzeit Anspruch auf Entgelt hattest.

Zum Entgelt gehört auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Selbst wenn du schon im Mutterschutz bist, zählt dieser Zuschuss als Entgelt und sichert dir die Ausnahme. (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD (Bund))

Hattest du allerdings keinen Entgeltanspruch am Vortag, z. B. wegen unbezahltem Sonderurlaub, greift die Ausnahme nicht und es wird für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Nach Ablauf des Geburtsjahres gilt die Ausnahme nicht mehr. Ab dem Folgejahr wird die Jahressonderzahlung für jeden vollen Monat Elternzeit wieder zeitanteilig vermindert.

Beispiel: Elternzeit beginnt nach dem Mutterschutz

Eine Beschäftigte bringt ihr Kind am 6. März 2025 zur Welt. Die im Attest aufgeführte voraussichtliche Entbindung stimmt mit dem tatsächlichen Datum überein. Direkt nach den Mutterschutzfristen geht sie ab dem 2. Mai 2025 in Elternzeit bis zum 5. März 2027.
Am 1. Mai, dem Tag vor dem Beginn der Elternzeit, erhält sie noch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, damit liegt ein Entgeltanspruch vor.

Folge für 2025:
Die Jahressonderzahlung wird in voller Höhe ausgezahlt.
Weder die Mutterschutzzeiten noch die Elternzeit im Geburtsjahr lösen eine Kürzung aus. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt als Entgelt, sodass alle Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.

Mutterschutz und Kürzung im Überblick

  • Das sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG) bleibt kürzungsfrei.

  • Dasselbe gilt für die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Elternzeit im Geburtsjahr:
Auch die Monate Mai bis Dezember 2025 bleiben vollständig ungekürzt.

Was bedeutet das für die Folgejahre?

  • 2026: Das Arbeitsverhältnis ruht durchgehend. Es gibt kein Entgelt und keine Fortzahlung nach § 21. Damit greift weder die Mutterschutz- noch die Elternzeitausnahme. Die Jahressonderzahlung entfällt vollständig (12/12 Kürzung).

  • 2027: Die Elternzeit endet Anfang März. Januar und Februar sind volle Kalendermonate ohne Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird daher um 2/12 gekürzt.

Auch wenn die Höhe deiner Jahressonderzahlung durch die Elternzeit beeinflusst wird, bleibt die eigentliche Berechnungsformel unverändert. Maßgeblich sind weiterhin die Entgeltbestandteile aus Juli, August und September, die im TVöD als Bemessungszeitraum festgelegt sind. Eine ausführliche Erklärung zur Berechnungsformel findest du im Ratgeber Weihnachtsgeld TVöD.

2. Was gilt, wenn du während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommst?

Kommt während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt und beginnst du sofort eine neue Elternzeit, entsteht kein neuer Ausnahmefall (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c).

Der Grund: Dem Beginn dieser neuen Elternzeit geht kein Entgeltanspruch voraus.

Du kannst aber die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in die neuen Mutterschutzfristen zu wechseln (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Dafür brauchst du keine Zustimmung des Arbeitgebers. Aber du musst die Beendigung rechtzeitig anzeigen.

Wichtig:
Die Beendigung wirkt nicht rückwirkend. Hast du die Schutzfrist bereits begonnen und meldest dich dann erst aus der Elternzeit zurück, bleibt dieser Zeitraum rechtlich Elternzeit und wird damit auch so bewertet.

Beginnt nach dem Mutterschutz eine neue Elternzeit, kann die Ausnahme nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c wieder angewendet werden, weil am Tag vor der neuen Elternzeit ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.

Beispiel: Zweite Schwangerschaft während laufender Elternzeit

Eine Beschäftigte erhält am 29. September 2024 ihr erstes Kind und nimmt zwei Jahre Elternzeit. Währenddessen wird sie erneut schwanger; der errechnete Geburtstermin für das zweite Kind ist der 1. August 2026.

Sie beendet die Elternzeit für das erste Kind mit Beginn der neuen Mutterschutzfrist am 20. Juni 2026. Nach der Schutzfrist nimmt sie bis zum ersten Geburtstag des zweiten Kindes erneut Elternzeit.

Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung 2026:

  • Januar bis Mai: Elternzeit für das erste Kind ohne Entgelt. Die JSZ wird gekürzt um 5/12.

  • Juni bis September: Mutterschutz für das zweite Kind. Keine Kürzung der Jahressonderzahlung.

  • Oktober bis Dezember: Elternzeit im Geburtsjahr des zweiten Kindes . Die JSZ wird ebenfalls nicht gekürzt.

Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 7/12 der Jahressonderzahlung.

Welche Regeln bei Teilzeit und Elternzeit du beachten solltest, kannst du im Ratgeber zu Weihnachtsgeld TVöD nachlesen.

Wenn nicht die Mutter, sondern der Vater oder Partner Elternzeit nimmt, gelten dieselben Regeln zur Kürzung wie bei der Mutter. Natürlich ohne den Vorteil der Mutterschutzfristen. Für Väter gibt es daher nur eine Ausnahme: Beginnt die Elternzeit noch im Geburtsjahr und bestand am Tag davor ein Entgeltanspruch, bleibt die Sonderzahlung ungekürzt. Mutterschutzzeiten der Mutter schützen den Vater allerdings nicht automatisch. Er profitiert nur, wenn er selbst unmittelbar vor seiner eigenen Elternzeit Entgelt bekommen hat. Weitere Besonderheiten zur Berechnung findest du im Ratgeber Weihnachtsgeld TVöD.

6 Tipps für deine Elternzeit, damit die Jahressonderzahlung so minimal wie möglich gekürzt wird

Wenn du während des Jahres in Elternzeit gehst oder daraus zurückkehrst, wirkt sich das ähnlich aus wie ein unterjähriger Eintritt oder Austritt entscheidend sind die vollen Kalendermonate ohne Entgeltanspruch. Beginnt deine Elternzeit z. B. am 15. eines Monats, gilt dieser Monat nicht als voller Entgeltverlust und wird daher nicht gekürzt. Erst wenn der gesamte Monat ruhend ist, fällt ein Zwölftel weg. Das Gleiche gilt beim Wiedereinstieg: Arbeitest du auch nur an einem einzigen Tag wieder regulär, ist der Monat im Sinne der Jahressonderzahlung gerettet. Weitere Beispiele findest du im Ratgeber Weihnachtsgeld TVöD.