Sparkassensonderzahlung

Zuletzt geändert am 27.11.2025

Für die Berechnung der Sparkassensonderzahlung gilt ein fester Bezugspunkt: das Oktoberentgelt. Entscheidend ist also das Tabellenentgelt, das sich für diesen Monat aus der individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Dieses Oktoberentgelt dient sowohl für die garantierten Anteile als auch für die variablen Komponenten als Grundlage.

Bemessungsentgelt TV - BT-S Sparkassen

Für die Sparkassensonderzahlung gilt seit einigen Jahren eine Besonderheit: Das maßgebliche Entgelt wird auf dem Stand vom 31. März 2021 eingefroren. Praktisch bedeutet das: Für die Berechnung zählt weiterhin das Oktoberentgelt, allerdings in der Höhe, die zu diesem Stichtag maßgeblich war. Spätere Veränderungen wirken sich auf die Sonderzahlung also nicht mehr aus.

Parallel dazu wurden die garantierten Anteile der Sonderzahlung vorübergehend reduziert. Für das Jahr 2021 beträgt der garantierte Anteil 81,77 Prozent des maßgeblichen Oktoberentgelts; im Jahr 2022 sinkt dieser Wert auf 74,77 Prozent. Damit stehen kalkulierbare Rechengrößen fest, die für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten.

So dass der aktuelle, tatsächliche Wert bei 72,44 % des Oktoberentgelts beträgt.

Im Ergebnis ergeben sich folgende Berechnungswerte:

Jahr

vom Monatsentgelt

Sparkassensonderzahlung garantierter Anteil

nominell

tatsächlich

2020

100%

2021

98,62%

88,77%

88,77%

2022

97,62 %

81,77%

80,64%

2023

96,88 %

74,77%

73,01 %

2024

96,88%

74,77%

72,44%

2025

96,88%

74,77%

72,44%

ab 2026

85 %

Wie berechnet sich Sparkassensonderzahlung ?

Beschäftigte bei Sparkassen bekommen einmal im Jahr eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie setzt sich immer aus zwei Teilen zusammen: einem festen Grundbetrag und einer variablen Komponente.

Der feste Anteil entspricht – je nach Jahr – einem unterschiedlichen Prozentsatz des regulären Monatstabellenentgelts. Bis einschließlich 2016 entsprach der Garantiebetrag noch einem vollen Monatsentgelt. Seit 2017 gibt es hier leicht veränderte Regeln: Dann stehen den Beschäftigten 96 % des individuellen Monatstabellenentgelts zu. Dieser Teil ist für alle gleich und unabhängig von der persönlichen Leistung.

Daneben gibt es einen variablen Anteil, der stärker vom Einzelfall abhängt. Hier spielen zwei Fragen eine Rolle:

Die Vergabe orientiert sich an zwei Instrumenten:

  • Bei Leistungszulagen kommt die systematische Leistungsbewertung zum Einsatz,

  • Prämien basieren dagegen auf Zielvereinbarungen für das jeweilige Jahr.

Individueller, leistungsabhängiger Anteil

Der variable Teil, der die individuelle Leistung widerspiegelt, wird über ein gesondertes Leistungsbudget abgebildet. Für jede Person wird dafür jährlich ein Betrag von 64 Prozent des maßgeblichen Monatstabellenentgelts eingestellt. Aus diesem Topf finanziert die Sparkasse Leistungszulagen und Leistungsprämien.

Kommt jedoch bis zum Jahresende keine einvernehmliche Dienstvereinbarung zustande, wird vom regulären Mechanismus abgewichen: In diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf eine Zahlung von 25 Prozent eines Monatstabellenentgelts – der darüberhinausgehende Betrag entfällt ersatzlos.

Geschäftlichen Erfolg der einzelnen Sparkasse

Neben der individuellen Leistung spielt auch der wirtschaftliche Erfolg der Sparkasse eine Rolle. Dafür wird jährlich ein zweiter Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts in ein sogenanntes Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Wie viel hiervon ausgekehrt wird, hängt davon ab, in welchem Umfang die Sparkasse ihre zuvor definierten Geschäftszahlen erreicht.

Diese Ziele werden vor Beginn des Jahres vom Arbeitgeber im Rahmen der Unternehmensplanung festgelegt. Maßgeblich ist, dass die Kriterien klar beschrieben und nachvollziehbar sind. Bei vollständiger Zielerreichung erhalten die Beschäftigten den vollen halben Monatsbetrag. Teilziele führen zu anteiligen Zahlungen; ein überdurchschnittlicher Geschäftserfolg kann sogar zu höheren Ausschüttungen führen.

Wichtig :

  • Beide Bestandteile zählen zur Zusatzversorgung. Die Sonderzahlung erhöht also auch die Bemessungsgrundlage für spätere Versorgungsansprüche.

  • Die Zahlung gibt es nur, wenn am 1. Dezember des jeweiligen Jahres ein aktives Arbeitsverhältnis bei der Sparkasse besteht. Wer vorher ausscheidet, hat für dieses Jahr in der Regel keinen Anspruch.